Inschriftenkatalog: Landkreis Schaumburg

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 104: Landkreis Schaumburg (2018)

Nr. 528† Stadthagen? 1622

Beschreibung

Bucheinband. Samt. Die Inschrift befand sich auf einem in schwarzen Samt gebundenen Band, der die Schaumburgische Kirchenordnung und die Polizeiordnung vereinigte. Der Band wurde beim Trauerzug des Fürsten Ernst von Holstein-Schaumburg im Jahr 1622 mitgeführt. Die Inschriften waren entweder gemahlet / oder mit gegossen silbernen Buchstaben getruckt gestanden, auf der einen Seite Inschrift A, auf der anderen Seite Inschrift B.1)

Inschriften nach „Kurtze Beschreibung“.

  1. A

    PIETAS

  2. B

    JUSTITIA

Übersetzung:

Frömmigkeit. (A)

Gerechtigkeit. (B)

Kommentar

PIETAS repräsentiert die Kirchenordnung, JUSTITIA die Polizeiordnung. Das Buch wurde im Leichenzug vom schaumburgischen Kanzler Julius Reichardt2) auf einem schwarzen Samtkissen getragen.3)

Graf Ernst hatte im Jahr 1614 eine eigene schaumburgische Kirchenordnung erlassen,4) nachdem 1559 bei der Einführung der Reformation zunächst die Mecklenburgische Kirchenordnung übernommen worden war. Auch die Kirchenordnung von 1614, die bis ins 20. Jahrhundert in Kraft blieb, orientiert sich am mecklenburgischen Vorbild. An ihrer Abfassung waren Johannes Michelbach (vgl. Nr. 539) und Johann Jakob Bernhardi (vgl. Nr. 484 und 486) maßgeblich beteiligt.5)

Eine Polizeiordnung wurde 1615 in Kraft gesetzt.6) Sie regelt in 64 Kapiteln zivil- und strafrechtliche, verwaltungstechnische und wirtschaftliche Belange.

Anmerkungen

  1. Beschreibung nach Kurtze Beschreibung / Von tödtlichem Abgang vnd Leichbegängnuß / […] Des […] Herrn Ernsten, S. 34f. (Zitat S. 35).
  2. Reichardt war der Schwager Werner von Königs (vgl. Einleitung Kap. 9.), seines Vorgängers.
  3. Kurtze Beschreibung / Von tödtlichem Abgang vnd Leichbegängnuß / […] Des […] Herrn Ernsten, S. 34f.
  4. Kirchen Ordnung Unser Von Gottes gnade[n] Ernsts Graffen zu Holstein Schawe[n]burg und Sternberg […] Wie es mit lehr und Ceremonien in unsern Graffschafften und landen hinführo mitt Gottlicher hilff gehalten werden soll, Stadthagen 1614. Edition: Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, 7. Band: Niedersachsen, 2. Hälfte: Die außerwelfischen Lande, 2. Halbband, 2. Teil: Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen, bearb. von Gerald Dörner, Tübingen 2016, Nr. 21, S. 93–167.
  5. Zur Kirchenordnung und ihrem Aufbau Dörner, Die evangelischen Kirchenordnungen (wie Anm. 4), Einleitung S. 49-51
  6. Ordenung Des Hochgebornenn Graffen unnd Hern / Hern Ernsten / Graffen zu Holstein / Schawenburg und Sternberg / Hern zu Gehmen [et]c. so I.G. in sachen / Policey / Gerichte / und andere nothwendige Articull betreffend / uffgerichtet / und zu befurderung der heiligen Justitz und gemeinen Nutzens / den Underthanen zu gute und uffnehmen publiciren lassen, Stadthagen 1615. Vgl. Einleitung Kap. 2.

Nachweise

  1. Kurtze Beschreibung / Von tödtlichem Abgang vnd Leichbegängnuß / […] Des […] Herrn Ernsten, S. 35.
  2. Bei der Wieden, Ein norddeutscher Renaissancefürst, S. 79f.

Zitierhinweis:
DI 104, Landkreis Schaumburg, Nr. 528† (Katharina Kagerer), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di104g020k0052802.