Inschriftenkatalog: Stadt Lemgo

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 59: Lemgo (2004)

Nr. 150† Rathaus, Ratkammer 2. H. 16. Jh.?

Beschreibung

Wandmalerei. An einer Wand in der Ratkammer war eine juristische Belehrung angebracht, die im 19. Jahrhundert bereits nicht mehr vorhanden war. Es ließ sich nicht klären, worauf die Überlieferung der Inschrift bei Preuß beruht.1)

Inschrift nach Preuß.

  1. Non fas est sontem poenis absolvere nedumCriminis exsontem dedere supplicioRegi plura liceta) tamen ut non omnia possitSed veniae tantum jusque salutisb) habeatc)

Übersetzung:

Es ist nicht recht, einen Schuldigen von Strafen auszunehmen, geschweige denn einen Unschuldigen der Strafe für ein Verbrechen zu überantworten. Dem König ist mehr vergönnt, auch wenn er nicht alles darf, doch hat er immerhin so viel Recht, jemanden zu begnadigen und unversehrt zu lassen.

Versmaß: Elegische Distichen.

Kommentar

Die Inschrift läßt sich nicht sicher datieren, zumal keine Angaben zur Schriftart vorliegen, es ist jedoch zu vermuten, daß sie etwa gleichzeitig mit den übrigen aus der Ratkammer überlieferten Inschriften entstanden ist (Nr. 93, 149).

Textkritischer Apparat

  1. Grammatisch korrekt wäre licent.
  2. SALUTI BKD Lemgo.
  3. HABET BKD Lemgo; diese Form wäre metrisch korrekt.

Anmerkungen

  1. Preuß, Alterthümer2, S. 54. In den BKD Lemgo, S. 547, ist die Inschrift in Großbuchstaben wiedergegeben.

Nachweise

  1. Preuß, Alterthümer2, S. 54.
  2. BKD Lemgo, S. 547.

Zitierhinweis:
DI 59, Lemgo, Nr. 150† (Hans Fuhrmann, Kristine Weber, Sabine Wehking), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di059d006k0015002.