Inschriftenkatalog: Stralsund
Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.
DI 102: Inschriften Stadt Stralsund (2016)
Nr. 90 St. Nikolai M.14.–M.15.Jh., M.15.–M.16.Jh.
Beschreibung
Fragment einer Grabplatte für Albert N. N., seine Ehefrau Gertrud und ihren Sohn Hermann (A) sowie für Hans Kothe (B). Kalkstein. Im ersten Joch des südlichen Seitenschiffs.1) An der unteren Schmalseite verkürzt, linke Ecke ausgebrochen, Oberfläche stark abgetreten, dadurch Schriftverlust. An der oberen Schmalseite der hochrechteckigen Platte beginnend und ursprünglich umlaufend Inschrift A. Erhalten sind nur noch Textteile an der oberen Schmal- sowie der rechten und der linken Langseite; die drei letzten Wörter aus Platzgründen unter der Zeile in kleineren Buchstaben eingehauen. In den Ecken Reste zweier runder Eckmedaillons. Parallel zur oberen Schmalseite Inschrift B. Im Innenfeld der Platte zwei Bischofsstäbe als Besitzzeichen der Nikolaikirche, der untere mit der Nummerierung C. Ein dritter Bischofsstab wurde getilgt. Die Inschriften A und B erhaben in vertiefter Zeile, C eingehauen.
Maße: H. 166 cm, Br. 140 cm. Bu. 8 cm (A, B).
Schriftart(en): Gotische Minuskel (B) mit Versalien (A).
- A
Ann[o do(m)]ini ˑ M ccc[....] / [– – –] obiit ˑ albertus [– – –] / [– – –] / gertrud ˑ vxor ˑ ei(us) (et)a) h(er)man(us) fili(us) eo(rum) ˑ / or(ate) p(ro) eisb)
- B
ˑ hans ˑ kothe
- C
87
Übersetzung:
(A) Im Jahr des Herrn (...) starb Albert (...) seine Ehefrau Gertrud und ihr Sohn Hermann. Betet für sie.
Textkritischer Apparat
- Tironisches et mit durchstrichener Haste.
- or(ate) p(ro) eis] Aus Platzgründen unter der Zeile in kleineren Buchstaben eingehauen.
Anmerkungen
Zitierhinweis:
DI 102, Inschriften Stadt Stralsund, Nr. 90 (Christine Magin), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di102g018k0009007.
Kommentar
Inschrift B ist in der Spätform der gotischen Minuskel mit ausgeprägten Oberlängen und spitz ausgezogenen Quadrangeln ausgeführt und besteht aus einem auf einen Personennamen reduzierten Eigentumsvermerk. Der bereits 1419 und 1425 genannte Johannes Kothe2) kommt daher als Eigentümer dieser Grabplatte nicht infrage.3)