Inschriftenkatalog: Rheingau-Taunus Kreis
Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.
DI 43: Rheingau-Taunus-Kreis (1997)
Nr. 13† Eberbach, Kreuzgang 1269?
Beschreibung
Grabplatte für den Kölner Bürger und Eberbacher Hofmann Werner gen. Sackmann, ursprünglich im Kreuzgang neben der Kirche. 1614 erstmals überliefert, von Pater Bär im 18. Jahrhundert beschrieben. Demzufolge handelte es um einen großen Stein mit einem Kreuz im Spiegel und der wohl auf den Randleisten umlaufenden Inschrift.1)
Nach Helwich.
+ Hic est sepultus Wernerusa) dictus Sackman civis Coloniensis huius monasterii amicus fidelisb) cuius anima requiescat in pace amen.
Übersetzung:
Hier ist Werner genannt Sackmann, Kölner Bürger, treuer Freund dieses Klosters, begraben, dessen Seele in Frieden ruhen möge. Amen.
Textkritischer Apparat
- Bär überliefert Wernherus.
- Bei Bär fidelissimus.
Anmerkungen
- Bär, Eberbach I 166 mit Anm. 20.
- Dies gilt, wenn man die inschriftlose Nachricht des Binger Rotulus, wonach die Beisetzung eines Dekans des Binger Martinsstiftes namens Diether (Diethericus) von Bingen, des vermutlichen Nachfolgers eines 1209 als verstorben bezeichneten Dekans Konrad, an die erste Stelle der für Eberbach nachweisbaren Sepulturen setzt, vgl. Ocul. mem. 1, 305; s. auch die mutmaßliche Sepultur des Lorscher Rektors Hertwich (Nr. 11) in Eberbach.
- Rhein-Lahn-Kr.
- UB Eberbach II 1 Nr. 414.
- Roth, Geschichtsquellen III 43.
- Ocul. mem. 2, 439 mit Anm. 95.
- Ebd., hier 35.
- UB Eberbach I Nr. 146; Moßig 386 mit Anm. 4.
- UB Eberbach II 1 Nr. 265 zu 1250 Mai 6; Ocul. mem. 2, 36.
Nachweise
- Helwich, Syntagma 182.
- Bär, Eberbach I 166 mit Anm. 20.
- Roth, Geschichtsquellen III 271.
Zitierhinweis:
DI 43, Rheingau-Taunus-Kreis, Nr. 13† (Yvonne Monsees), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di043mz05k0001302.
Kommentar
Die Grabinschrift für den wohlhabenden Kölner Bürger ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert: Seine Sepultur stellt eine der frühesten nachweisbaren Bestattungen in Eberbach an bevorzugtem Platz dar.2) Sackmann ist einem Personenkreis zuzurechnen, der üblicherweise auf dem Klosterfriedhof ohne aufwendige Kennzeichnung des Grabplatzes bestattet wurde. Seine für die Zeitstellung nicht alltägliche Bestattung unter einer Grabplatte dürfte seiner Bedeutung für Kloster und Konvent, seinem wirtschaftlichen Hintergrund und den eingebrachten Mitteln entsprochen haben. Hinzu kommt, daß die Grabinschrift den frühesten, wenngleich nicht erhaltenen und daher nicht unproblematischen Beleg zur Verwendung der Formel huius monasterii amicus fidelis sowie der Fürbittformel cuius anima requiescat in pace im Bearbeitungsgebiet darstellt. Die erste erhaltene Fürbitte ist auf der Grabplatte der vor 1300 verstorbenen Elisabeth von Rheinberg (Nr. 15) zu finden.
Sackmann wird mit Nachnamen und Herkunftsbezeichnung in der Bestätigung seiner Seelgerätstiftung vom 4. August 1269 urkundlich nachweisbar, wonach er mit seiner Ehefrau Gozta dem Kloster Eberbach einen Weinberg in Osterspai3) zu seinem Seelenheil übereignete.4) Da das Seelbuch der Abtei ihrer beider Totengedächtnis zum 6. August verzeichnet,5) dürfte sein Tod unmittelbar nach der Abfassung der Stiftungsurkunde erfolgt sein. In der Urkunde nennt ihn Abt Ebelin „noster confrater“ und „magister in ipsa curia“, also Hofmeister des Eberbacher Hofes zu Osterspai. Über einige der dortigen Konversen berichtet das Eberbacher Güterverzeichnis „Oculus memorie“. Darin finden sich frühere Belege zu einem aus Köln stammenden Osterspaier Bruder namens Werner6), auch in Zusammenhang mit Klostergut in Koblenz.7) Einen weiteren Beleg stellt die Urkunde von 1227/28 dar, die neben dem damaligen Hofmeister Adolf die Konversen Arnold und Werner als „fratres eiusdem curie“ aufführt.8) Da in der Seelgerätstiftung von 1269 von Sackmann als Hofmeister die Rede ist, war er wohl der Nachfolger des bis zum 6. Mai 1250 nachgewiesenen Osterspaier Hofmeisters Heinrich.9)
Erstmalig für Eberbach läßt sich anhand der Beisetzung Sackmanns der Zusammenhang von erfolgter Seelgerätstiftung, Eintrag ins Seelbuch bei gleichzeitiger Einwilligung des Konvents zur Bestattung im Klosterbereich und deren Durchführung belegen.