Inschriftenkatalog: Stadt Worms

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 29: Worms (1991)

Nr. 26† Dom, außen 1184

Beschreibung

Urkundeninschrift Kaiser Friedrichs I. Ehemals Kupfer- oder Bronzetafel unbekannten Aussehens über dem Nordportal mit Inschrift in Goldbuchstaben1) zwischen geknickten Säulchen, spätestens 1689 zerstört. Heute der Raum ausgefüllt von einer Kaiserstatue unter einem Bogen, geschaffen von Gustav Nonnenmacher; unter der Figur die Übersetzung einer Spruchinschrift2) und ein Medaillon mit dem Wormser Schlüssel. Kaiser Friedrich I. bestätigt den Wormser Bürgern die von seinem Vorfahren Heinrich V. gewährte Regelung des Erbfolgerechtes von Ehegatten, Untersagung der Ehescheidungsgewalt des Vogtes, Befreiung von der Buteil genannten Sterbefallabgabe, die von jenem getroffene Befreiung vom Schiffszöllneramt und die Festsetzung des Tuchzolles sowie die Zollbefreiungen an kaiserlichen Zollstellen durch Heinrich IV.; neu verfügt wird die Aufhebung der Hauptrecht genannten Todfallabgabe in Form des Besthauptes oder Bestkleides.

Erwähnt bei Brusch, Text nach Überlieferung bei Zorn-1 und Zorn-Wilck (W).

  1. +a) IN NOMINE SANCTAE ET INDIVIDVAE TRINITATIS [AMEN]. FRIDERICVS [ROMANORVM] IMPERATOR AVGVSTVS.a) Imperialem decet clementiam, quae ab antecessoribus nostris regibus sive imperatoribus ad favorem populi aut civitatis pie statuta cognov[er]imus ea nos firmare aut reformare debeamus. Cum ad notitiam nostram perlata fuisset divae memoriae H[enrici] Romanorum imperatoris {Augusti} constitutio civibus Wormatiensibus rationabiliter indulta, nos rata habere volentes ea, quae ab imperatore [idem imperator], de cuius stirpe nos sumus, laudabiliter statuta et ad favorem eorundem civium privilegio suo roborata sunt. Ipsis confirmamus ex consensu [roborata ipsa confirmamus et consensu] filii nostri H.[en] Romanorum regis Augusti ad consilium [concilium] principum et petitionem fidelis nostri C. [N.] Wormatiensis episcopi, {D.} maioris praepositi, {L.} custodis et B. Wormatiensis videdominib) aliorumque, qui [quas] ius et potestatem in cives eosdem habere videntur [videmus]. Ac volumus, ut quilibet in ea habitans [domum habitans], si uxorem duxerit suae conditionis aut alterius, sive uxor aliunde venit, hac in perpetuum indulgentia perfruatur, ut nullus advocatus talia coniugia iuramenti [co]actionec) dissolvat. Nullus iudexd) maior aut minor viri mortui aut mulieris aliquid de rebus eius tanquam sibi iure debitum exigat. Si ergo vir uxore sua prior moritur [moriatur], uxor et proles ex ea suscepta omnia {mortui} viri tam mobilia quam immobilia sine conditione retineant [obtineat]. Similiter si uxor praemoriatur, vir et sua proles ex ea suscepta omnia mortuae uxoris habeant bona [bona obtineat]. Quod si alter coniugum sine haerede praemoriatur, superstes omnem praemortui haereditatem, quoad vixerit, possideat. Defunctis autem ambobus sine prole, ad proximos eorum haeredes dictae) ab illis substantia devolvatur et viri quidem ad viri, mulieris autem ad suos transibit haeredes [viri et mulieris ad suos transibit haeredes], ita ut nemo dicat sibi aliquod ius in bonis mortuorum {ratione suppelectilis}, quae vulgo Budella [Bidella] dicitur. Nos quoque fidem ac devotionem ac proximaf) obsequia eorundem [civium] attendentes, nostra eis autoritate indulsimus, ut sicut ab exactione iuris, quod Budella dicitur [Bidel dicta], privilegio antiquo sint immunes. Ita et ab exactione {optimi} animalis sive mulieris [melioris] vestimenti, quod vulgo Hobetrecht [Hauptrecht] dicitur, sit liber [de cetero sint liberi]. Similiter eis confirmamus, ut nullus eorum [a] iudicibus civitatis invitus super {teloneum} constituatur. Ne autem servi civiumg) de [a] teloneo nobis aut episcopo Wormatiensi debitum minuantur et priventur [minuatur],h) omnibus [hoc officium] confirmamus et collaudatione[m] firmamus in supplementum huius officii teloneum de grossis [grissis] et nigris laneis pannis statutum, dimidium de singulis dari denarium.i) Et ut haec indulgentia omni aevo inconvulsa permaneat, hanc paginam conscribi iussimus.k) Si quis autem huic praecepto nostro [nostro praecepto] contraire tentaverit [statuerit], X [40]l) libras auri puri pro poena componat, quarum medietas fisco imperiali, reliqua personis iniuria laesis persolvatur. Et sub eadem poena statuimus, sicut in privilegio proavi nostri H[en]. IIII [divi] imperatoris indultum est, eis nostra autoritate confirmamus, ut in locis imperio pertinentibus nullum teloneum persolvant Wormatienses, [in talis] in Franckofordia, Bochparduni [Boppardia], Hamerstein, Drutmundi, Goslariae, Angere, Nivimagen [Numagiae], Disburgiae [Dusburgiae], et in reliquis locis ad imperium spectantibus. Similiter earundem civitatum seu oppidorum cives nullum apud Wormatienses persolvant teloneum, ut haec equa [eadem?] vicissitudo intra loca imperio specialiter pertinentia et intra Wormaciam [Wormatienses] perpetuo inviolata permaneat. Huius rei testes sunt H[en.] Romanorum rex Augustus, C[onradus] Moguntinus [Moguntinensis] archiepiscopus, [Conradus Wormatiensis sedis episcopus,] Hermannus Monasteriensis [sedis] episcopus, Cuno Ratisponensis, D. maioris [ecclesiae] Wormatiensis praepositus, M. [N.] decanus, Rudolphus aulae imperialis prothonotarius, custos et cantor, E. dux Sueviae, Ludovicus langravius Thuringiae, C[onradus]. Palatinus Rheni, W[ernherus]. de Bilanden [Bolanden], Philippus filius eius, Deinde [Dudo] camerarius Moguntinensis, Burckhardus Vicedominus Wormatiensism) et alii complures [quamplures].n) {Ego Gotfridus aulae imperialis cancellarius vice C. Moguntinensis sedis archiepiscopio) recognovi}. Acta sunt haec [fuit] anno dominicae incarnationis M.C.LXXXIIII., indictione quinta, regnante domino Friderico imperatore {invictissimo et} gloriosissimo, anno regni eius XXXIIII,p) imperii vero XXXI.q)

Übersetzung:

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Amen. Friedrich, Römischer Kaiser, Augustus. Unserer kaiserlichen Milde geziemt es, daß wir das, was wir als von unseren Vorgängern, Königen und Kaisern, zugunsten des Volkes oder der Stadt fromm festgelegt erkannt haben, sichern und verbessern. Nachdem die von dem Römischen Kaiser göttlichen Angedenkens Heinrich den Wormser Bürgern vernünftigerweise gewährte Verordnung zu unserer Kenntnis gebracht worden war, wollen wir, daß gültig sei, was von dem Kaiser, mit dem wir eines Stammes sind, lobenswerterweise festgelegt und zugunsten eben der Bürger mit seinem Privileg bekräftigt worden ist. Jenen bestätigen wir es mit Billigung unseres Sohnes Heinrich, Königs der Römer, auf Rat der Fürsten und Bitten unseres Getreuen, des Wormser Bischofs Conrad, des Dompropstes Dieter, des Kustos‘ Lupold, des Wormser Vizedoms Burchard und aller anderen, die Recht und Gewalt über Wormser Bürger zu haben scheinen, und wir wollen, daß einjeder (Wormser Bürger), der dort wohnt, wenn er eine Frau ehelicht, sei sie seines Standes oder eines anderen oder komme sie von woanders, auf ewig diese Gunst genieße, daß nämlich kein Vogt eine solche Ehe gewalts einer eidlichen Erklärung scheide. Kein Richter, höher oder niedriger, fordere gleichwie als von Rechts wegen ihm zustehend von dem Nachlaß eines verstorbenen Mannes oder seiner Frau. Wenn also der Mann vor seiner Ehefrau stirbt, sollen sie und die Kinder, die er mit ihr hatte, alle beweglichen wie unbeweglichen (Güter) des verstorbenen Mannes ohne Vorbehalt behalten. Ebenso, wenn die Frau zuerst stirbt, sollen der Mann und die Kinder, die er mit ihr hatte, alle Güter der verstorbenen Frau erhalten. Wenn einer der beiden Gatten ohne Erben stirbt, soll der Überlebende, solange er lebt, das ganze Erbe des Vorverstorbenen besitzen. Sterben beide ohne Erben, fällt ihre Hinterlassenschaft an die nächsten Erben, und zwar die des Mannes an seine, die der Frau an ihre Erben, so daß niemand ein Recht an den Gütern der Verstorbenen aufgrund der Ausstattung, die volkssprachlich Buteil genannt wird, beanspruche. Auch haben wir die Treue, die Hingabe und den gewogenen Gehorsam eben dieser Bürger bemerkt und ihnen kraft unserer Gewalt gewährt, daß sie durch das alte Privileg von der Einforderung der Gerechtsame, die Buteil genannt wird, befreit seien, und auch von der Einforderung des besten Stück Viehes oder kostbareren Kleidungsstückes, welche volkssprachlich Hauptrecht heißt, sollen sie frei sein. Ebenso bestätigen wir ihnen, daß keiner von ihnen von den Richtern der Stadt gegen seinen Willen über den (Schiffs)zoll gesetzt werden solle. Damit aber die Einkünfte, die uns und dem Bischof vom Zoll zustehen, nicht gemindert werden mögen, bestätigen wir allen und bekräftigen die Belobigung, die zur Unterstützung dieses Zollamtes über die groben schwarzen Wolltücher festgelegt wurde, daß von jedem einzelnen ein halber Pfennig entrichtet werde. Und damit diese Vergünstigung zu allen Zeiten unbeeinträchtigt bleibe, befehlen wir dieses Schriftstück auszufertigen. Wenn jedoch jemand unserer Urkunde zuwiderzuhandeln wagt, zahle er eine Strafe von 10 (60) Pfund reinen Goldes, von denen die eine Hälfte an den kaiserlichen Schatz, die andere Hälfte an die vom Unrecht betroffenen Personen falle. Unter dieselbe Strafe haben wir gesetzt und kraft unserer Gewalt bekräftigt, wie es im Privileg unseres Vorfahren, des göttlichen Kaisers Heinrich IV. gewährt wurde, nämlich daß die Wormser an den Orten, die dem Reich gehören, keinen Zoll zahlen sollen, und zwar in Frankfurt, Boppard, Hammerstein, Dortmund, Goslar, Enger, Nimwegen, Duisburg und den übrigen, die zum Reich gehören. Ebenso sollen die Bürger jener Städte und Plätze in Worms keinen Zoll zahlen, damit diese gleichwertige Wechselseitigkeit zwischen den Orten, die dem Reich besonders gehören, und Worms auf ewig unverletzt bestehe. Zeugen dieser Angelegenheit sind: Heinrich, König der Römer, Augustus, Erzbischof Conrad von Mainz, Bischof Conrad von Worms, Bischof Hermann von Münster, Bischof Cuno von Regensburg, der Wormser Dompropst Dieter, Dekan Meinhard, des kaiserlichen Hofes Protonotar, Kustos und Kantor Rudolf, Herzog Friedrich von Schwaben, Landgraf Ludwig von Thüringen, Pfalzgraf bei Rhein Conrad, Werner von Bolanden und sein Sohn Philipp, der Mainzer Kämmerer Dudo, der Wormser Vizedom Burchard und mehrere andere. Ich Gottfried, des kaiserlichen Hofes Kanzler, habe in Vertretung des Erzbischofs Conrad von Mainz geprüft. Geschehen im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1184, in der 5. Indiktion, unter der Regierung des unüberwindlichen und rühmlichen Herrn Kaisers Friedrich, im 34. Jahre seiner Königsherrschaft, im 31. seines Kaisertums. (Gegeben bei der Stadt Straßburg am 3. Januar. Glückauf! Amen.)

Kommentar

Es ist in jüngerer Zeit noch nie der Versuch gemacht worden, den genauen Wortlaut der Urkundeninschrift herauszufinden; man begnügte sich mit dem Wissen, daß es ein mit dem Urkundentext, von dem ja ein Original existiert,3) identifizierbarer Text gewesen sein muß. Immerhin leitet der Gewährsmann vor Ort und Stadtchronist Friedrich Zorn in seiner ersten Chronikfassung von 1570 das Zitat des Privilegs ein mit „Anno 1184 hatt Keyser Friedrich der Erst der Stadt Wormbs unter andern diß privilegium geben, welches in ertz uber der thür des thumstiffts gegen des Bischoffs Hoff lateinisch gegossen ist mit diesen Worten“.4) Diese Bemerkung, die von Kopisten und Bearbeitern der Chronik fast ausnahmslos übernommen wurde, kündigt nach seinen Worten eine Abschrift von eben jener inschriftlichen Fassung an. In seiner zweiten Chronikversion ließ er diesen einleitenden Satz fort, marginal fügte wohl er selbst, aber jedenfalls ein Schreiber noch vor 1613 hinzu, daß die ihm zugänglichen Exemplare des Urkundentextes gleichen Inhalts, aber doch zuweilen unterschiedlichen Wortlautes seien, ihm jedoch die Kupfertafel am Dom von der ursprünglichen „Schrift“ abgeleitet deuche.5) Eine Version von 1604 ergänzte marginal die erste Einleitung: „super cupreis laminis auro scriptum“.6)

Zorn hatte die Urkundeninschrift also zumindest in Augenschein genommen und gab vor, von dort zu zitieren, wenngleich man auch in Erwägung ziehen muß, daß er von der Identität der Texte ausging und auf den leichter zugänglichen des Originals zurückgriff; einen Grund, ihm den Zugang zum städtischen Archiv zu verweigern, gab es nicht. Unterschiede zum Original und zwischen den Versionen sind freilich auffällig, obwohl der Verlust einer Folioseite den Vergleich erschwert. Erheblichste Abweichungen sind das Fehlen von Signum- und Rekognitionszeile in der Version von Zorn-1 – die Rekognition wenigstens in Version 2 marginal; alle Fassungen Zorns und die Weiterführungen geben für das Protokoll den vom Original abweichenden Text: IN NOMINE SANCTAE ET INDIVIDVAE TRINITATIS AMEN. FRIDERICVS ROMANORUM IMPERATOR AVGVSTVS; die Arenga Imperialem decet clementiam quae ab antecessoribus ... der ersten Version ist später korrigiert zum Text des Originales Imperialem iusticie decet clementiam ut quae ab antecessoribus ...;7) ebenso sind kapitale Fehler in Zorn-1, das Fehlen von Taufnamen bei Bischof Conrad und anderen Intervenienten sowie ein Textwirrwarr, bei Boos S. 74 Zeile 29ff., später marginal als solche gekennzeichnet und in anderen Fassungen auch verbessert worden. Zorn korrigierte also den Text mehrfach durch; nur das Protokoll blieb abweichend stehen und überall fehlt die Signumzeile, also beide Teile der Urkunde, die im Original in scriptura elongata geschrieben sind. Die Versuchung ist groß, aus diesen Beobachtungen und Zorns einleitenden Bemerkungen zu vermuten, er gebe in seiner ersten Version den Text der Inschrift und wegen der Marginalien im Wissen um deren Unzulänglichkeit wieder; diese Annahme ist jedoch nicht zwingend, obwohl zugegebenermaßen das Fehlen der Signumzeile, die eben für eine monumentale Fassung nicht zutrifft, wieder dafür spricht. Die Abweichungen der ersten Version Zorns von seiner zweiten, dem Original sehr nahe stehenden, sind in Formulierungen, nicht in der rechtlichen Substanz so signifikant, daß sie nicht bei einer Abschrift des Originals oder einer Kopie davon entstanden sein können; daher und wegen der Namenabkürzungen sowie wegen der fehlenden Datumzeile drängt sich der Verdacht auf, sie sei von einem Text abgeleitet, der nur ein Konzept für das in Straßburg ausgestellte Privileg bildete. Die Datierung der Urkunde und der Rechtshandlung ist umstritten, da die Datumsangaben nicht zu vereinbaren sind; deshalb und wegen der für Worms sprechenden Zeugenliste wird die Rechtshandlung selbst noch in den Spätherbst des Jahres 11838) verlegt, während die Urkundenausstellung am 3. Januar 1184 in Straßburg erfolgte. Auch für die Konzeption und Herstellung der Inschrift muß man eine nicht definierbare Zeitspanne anrechnen. Wenn die Version Zorn-1 wirklich den Inschriftentext wiedergibt, die Version Zorn-2 liegt bekanntlich sehr nahe am Original, könnte man vermuten, es habe in Worms noch am Jahresende 1183 einen nicht autorisierten Privilegientext gegeben, den man inschriftlich verewigte; in ihm wären dann die ursprünglich ausgehandelten Abmachungen zu finden, und Zorns Meinung, die Kupfertafel enthalte wohl die „genuina scriptura“, bekäme dann eine ganz neue Dimension. Mit guten, aber nicht zwingenden Gründen wurde oben die Rekonstruktion eines Textes präsentiert, der von Zorn und den Bearbeitern seiner Chronik als Inschrift angegeben ist; da jener selbst offenbar seiner ersten Version mißtraute, denn marginal notierte er „menda subest“ und „et hic mendum subest“, liegt die Version des Wormser Exemplars der Zorn-Wilckschen Chronik zugrunde, in der es nach der Abschrift der originalähnlichen Fassung aus Zorn-2 und nach dessen Marginalie zur „genuina scriptura“ heißt: „Idem privilegium mutatis quibusdam verbis, wie es sol ad valvas templi maioris in tabula aenea geschrieben stehen.“ Diese Überlieferungsgeschichte des mutmaßlichen Inschriftentextes läßt eine mehrstufige, aber nicht im einzelnen rekonstruierbare Textherstellung vermuten; damit korrespondiert die Beobachtung, daß ab der zweiten Poen und der Bestätigung des Zollprivilegs von 1074 oder 1112 eine kleinere, gedrängte Schrift desselben Schreibers Gottfried G ebenfalls eine deutliche Zäsur in der Herstellung markiert; Platzmangel zwang sogar dazu, die Zeugenreihe unmittelbar über dem Signum zu beschließen, und es fällt auf, daß zwei der letztgenannten, nämlich Lupold und Eberhard, in den Abschriften der Inschrift fehlen. Daher wird man mit Julius Ficker nicht nur zwischen Rechtshandlung im Spätherbst 1183 in oder bei Worms und Beurkundung am 3. Januar 1184 in Straßburg zu trennen haben, sondern auch in der Herstellung der Urkunde eine zweite, erst in Straßburg abgeschlossene Phase vermuten dürfen, in der gegebenenfalls die Wormser Empfänger der Urkunde um Zusätze eingekommen waren.9)

Unter Anrechnung von Kürzungen ist der Text der Originalurkunde mit etwa 4.500 Buchstaben um kaum 25% umfangreicher als das Mainzer Adalbert-Privileg am Marktportal, für das zwei Felder von je 160 cm Höhe und 72 cm Breite bei einer durchschnittlichen Schriftgröße von 2,5-3 cm ausreichten.10) Das zur Verfügung stehende Feld über dem Wormser Portal, wie es aus der Zeichnung im Kunstdenkmalinventar oder anhand der Wandvertiefung geschätzt werden kann, mißt etwa 250 cm im Quadrat. Von den größeren Buchstaben der Mainzer Inschrift passen knapp 110 in eine Zeile von 250 cm. Selbst bei einer Zeilenhöhe von 5 cm und nur durchschnittlich 90 Buchstaben pro Zeile – das ergäbe 4.500 Buchstaben – war genügend Raum für den gesamten Urkundentext vorhanden. Wegen einer möglicherweise umlaufenden Spruchinschrift2) wird man freilich von einem kleineren Inschriftenfeld ausgehen müssen; eine kleinere Schrift könnte das ausgleichen. Diese Überlegungen gehen davon aus, daß die Tafel zwischen den Säulen angebracht war; gegenüber einer „tabula ansata“,11) die auf den Säulen ruhte, erscheint das wahrscheinlicher, wenngleich keine Spuren für eine Abdeckung, die die Säulen sonst zu tragen hätten, gefunden wurden. Es liegt kein Anlaß vor, in dem Inschriftentext nicht einen wenigstens annähernd vollständigen Urkundentext zu vermuten, da der Platz dafür ausreichte, die in Worms wohl bekannten Privilegien von Speyer und Mainz in vollständigem Wortlaut monumentalisiert worden waren12) und es eigentlich keinen Grund gibt, dem Wormser Exemplar Vollständigkeit der Information nicht zuzutrauen, wenn, wie noch auszuführen ist, der Urkunde von allen Betroffenen in Worms eine außerordentliche Bedeutung beigemessen wurde.

Um die Anbringung der Metallplatte zu ermöglichen, hatte Bischof Conrad II., der auch zu den Intervenienten der Urkunde zählte, nämlich nicht nur das Nordportal seiner Bischofskirche zur Verfügung gestellt, sondern auch bauliche Veränderungen an dem kaum 20 Jahre zuvor vollendeten Bauteil genehmigt.13) Nicht mehr zur Ausführung kam eine Vorhalle, deren Widerlager in der Außenwand seitlich des Portales noch vorhanden sind. Wie der heutige Befund noch zeigt, wurden Lisenen angeschnitten, wohl um der Tafel eine Überdachung zu verschaffen, die auf nachträglich angefügten und bedingt durch die Statik auf sonderbare Weise geknickten Säulchen ruhte; die Kapitellformen entsprechen denen des Westchores, die geknickten Säulchen sind wohl von jenen abgeleitet, die die durchbrochene Kugel des Westchorturmes stützen, und wurzeln gedanklich in den abgeknickten Diensten der Westchorrose, beides Besonderheiten der Wormser Dombauhütte. Nimmt man die Vollendung des Westchorturmes zur Weihe von 1181 oder wenigstens kurz danach an, muß auch die Herstellung der Metalltafel nahe an die Zeit der Urkundenausstellung herangerückt werden, da das auch für die baulichen und stilistischen Voraussetzungen ihrer Umgebung zutrifft.

Von seiten der Stadt war eine monumentale Verewigung sicher erwünscht bei einer Urkunde, die die Errungenschaften der Privilegien von 1074 (Zollbefreiungen)14) und 1114 (Befreiung vom Buteil und Regelung von Schiffszöllen)15) um die Befreiung vom Hauptrecht ergänzte und so als Gesamtes dem städtischen Wirtschaftsleben auferlegte Beschränkungen aufhob. War noch König Heinrichs IV. Zollprivileg von 1074 Belohnung für mutige Parteinahme unabhängig vom Verhältnis der Stadt zum Bischof als Stadtherrn, so beseitigten die Urkunden von 1114 und 1184 innerstädtische Hemmnisse: Buteil hieß in Bischof Burchards Hofrecht ein Zweidrittelbesitzanteil, der im Todesfall eines Angehörigen der „familia sancti Petri“ an den Bischof zurückfiel, um bei Mischehen Besitzentfremdung zu verhindern; demselben Zweck diente ausweislich der Urkunde von 1114 die Ehescheidungsgewalt des bischöflichen Vogtes, die erneut untersagt wird. Wie kurz zuvor für Speyer fügte Kaiser Friedrich I. die Befreiung vom Hauptrecht, gewöhnlich Besthaupt oder Bestkleid, ausdrücklich hinzu, die seit 1114 umstritten sein konnte.16) Ernsthafte Widerstände waren von keiner Seite zu erwarten gewesen: Im gesteigerten wirtschaftlichen Potential solchermaßen privilegierter Städte gewann die Reichsgewalt wichtige und Falle von Worms verläßliche Resourcen; der Bischof als Stadtherr büßte keine herrschaftlichen Rechte ein, weil die Privilegien seine Stadtregierung nicht tangierten, wenngleich diese im anschließenden halben Jahrhundert angefochten wurde; seine Verluste von Einkünften mochten durch die erhoffte Hebung der wirtschaftlichen Prosperität und Bedeutung seiner Stadt ausgeglichen werden. Es ist schließlich bezeichnend, daß in den teils wörtlich übernommenen Vorurkunden eben von der Abgleichung und Linderung der Beschwernisse getreuer Stadtbewohner die Rede ist, während 1184 keine städtischen Intervenienten oder Bittsteller impliziert sind.

Textkritischer Apparat

  1. AMEN und ROMANORVM nach Zorn-1; bei Zorn-Wilck Auszeichnungsschrift nur bis TRINITATIS. In eckigen Klammern wichtige Mehrinformationen und Abweichungen in Zorn-1, in geschweiften Klammern dort fehlende Passagen. In der Formulierung weicht der vorgelegte Text erheblich von dem der Originalurkunde, vgl. Anm. 3, und der ihr nahestehenden Fassung in Zorn-2 ab, aber nur die wichtigsten Unterschiede wurden angemerkt, hier: Fridericus divina favente clementia Romanorum imperator augustus.
  2. Die Namen in der Originalurkunde und den entsprechenden Abschriften im Zornschen Überlieferungsstrang ausgeschrieben: Heinrich, Conrad, Dieter, Lupold, Burchard.
  3. Original zusätzlich: aut quovis alio ingenii modo.
  4. potestas ebd.
  5. relicta ebd.
  6. prona ebd.
  7. servitium ebd.
  8. Folgt ebd. detrectantibus omnibus hoc officium recipere.
  9. Ebd. cuius thelonii precium dimidio denario constat de singulis pannis.
  10. Folgt ebd. Siegelankündigung.
  11. Ebd. Si quis autem huic nostre renovationis et confirmationis auctoritati contraire temptaverit, LX libras ....
  12. Ebd. Namen ausgeschrieben: Heinrich, Conrad, Dieter, Meinhard, Friedrich, Conrad, Werner; im Original heißt es Rudulfus Wormatiensis ecclesie canonicus et imperialis aule prothonotarius; es fehlen ihm gegenüber Luppoldus custos und Ebirhardus precentor.
  13. Fehlt Signumzeile.
  14. Ebd. folgt et Germanie archicancellarii.
  15. XXXIIII ebd.
  16. Fehlt Datumzeile: Data apud civitatem Argentinensem III nonas Januarii; feliciter amen.

Anmerkungen

  1. Brusch: Südportal. Goldene Buchstaben, wie Anm. 6.
  2. Vgl. folgende Nr.
  3. StA Worms, Urkunde Nr. 7; MGH DF. I. 853.
  4. Zorn-1 44f. Wie die weitgehende Übereinstimmung des Textes von Zorn-1 mit dem der Jüngeren Bischofschronik fol. 21rff. hierfür zu beurteilen ist, konnte nicht geklärt werden.
  5. „Etsi huius privilegii sententia in omnibus exemplis eadem est, verba tamen interdum discrepant in iis, quod mihi videre contigit. Cuprea tabula ad summum templum de genuina scriptura iudicabit“; leider fehlt fol. 32. Die Bemerkung immerhin schon in Zorn-Wilck, jedenfalls unverdächtig im Wormser Exemplar.
  6. Zorn-3 40.
  7. Die Arengenformel „imperialem/imperatoriam decet clementiam/celsitudinem“ u. ähnliche Zusammensetzungen gehören zu den häufig in der Stauferzeit benutzten, vgl. Arengenverzeichnis zu den Königs- und Kaiserurkunden von den Merowingern bis Heinrich VI., zusammengestellt von F. Hausmann und A. Gawlik (MGH Hilfsmittel 9) München 1978, v.a. Nr. 1011ff.
  8. Boos, UB I 73ff. Nr. 90 zu 1182 u. F. Opll, Das Itinerar Kaiser Friedrich Barbarossas (1152-1190) (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters, Beihefte zu J.F. Böhmer, Regesta Imperii 1) Wien/Köln/ Graz 1978, 81.
  9. Vgl. ante und Anm. m; zur Herstellung des Originals vgl. R.M. Herkenrath, Die Reichskanzlei in den Jahren 1181 bis 1190 (Österreichische Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl., Denkschriften 175) Wien 1985, 152f. zu Stumpf Reg. 4370. Als Vorlage der Zollbefreiungen kann auch die Bestätigung Heinrich V. gedient haben, unten bei Anm. 15, so MGH DF. I. 853.
  10. DI II (Mainz) Nr. 10.
  11. Beide Konstellationen bei Kautzsch 123.
  12. Ebd. u. Müller 43ff. Nr. 2.
  13. Zum Umbau des Nordportales selbst, dessen Tympanon vielleicht umgedreht und umgestaltet wurde, vgl. folgende Nr.
  14. Boos, UB I 47f. Nr. 56; MGH DH. IV. 267.
  15. Boos, UB I 53f. Nr. 62; Stumpf Reg. 3119.
  16. Keilmann, Kaiserurkunde 18f. u. zum Problem der Speyerer Urkundeninschriften Müller 43ff. Nr. 2.

Nachweise

  1. Wichtige Erwähnungen und alte Zitate: Brusch, Epitomes I fol. 116v.
  2. Zorn-1 45-47.
  3. Zorn-2 fol. 31v-33.
  4. Ders., Chronik bei Arnold 58.
  5. Zorn-Wilck (W) 130-133.
  6. Schannat, Hist. ep. Worm. I 360.
  7. Kdm. Worms 144.
  8. Kraus, Christliche Inschriften II 78f. Nr. 169.
  9. Kautzsch, Heutiger Dom 122.
  10. Illert, Königsportal 258.
  11. Müller, Urkundeninschriften 69ff. Nr. 11.
  12. v. Winterfeld, Dom Abb. S. 35.

Zitierhinweis:
DI 29, Worms, Nr. 26† (Rüdiger Fuchs), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di029mz02k0002602.