Inschriftenkatalog: Stadt Wiesbaden

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 51: Wiesbaden (2000)

Nr. 23 Wiesbaden, Kath. Pfarrkirche St. Mauritius (aus ehem. Mauritiuskirche) 1382

Beschreibung

Sühnekreuz mit Sterbevermerk der Mekil (Mechthild) und Nennung des Mörders. Ursprünglicher Standort unbekannt, bis 1850 in einen Strebepfeiler des ab 1488 errichteten Chorneubaus der alten Mauritiuskirche eingelassen, dann in der SNA im Museum aufbewahrt,1) heute im Innenraum der 1968 neuerbauten Kath. Pfarrkirche St. Mauritius an der Südwand angebracht. Im oberen Teil des Kreuzes aus rotem Sandstein achtzeilige Inschrift, darunter auf dem Kreuzesschaft das Flachrelief einer zusammenbrechenden Frau2) in langem Gewand. Gut erhalten, Reste einer ehemaligen Fassung. Worttrenner halbkugelig eingetiefte Punkte.

Maße: H. 120, B. 56, Bu. 4 cm.

Schriftart(en): Gotische Majuskel.

Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz (Thomas G. Tempel) [1/2]

  1. ANNO / D(OMI)NI · Mo · CCCo / LXXXII · I(N) · DIE · SIMO(NIS) / (ET)a) IVDE · O(BIIT) · MEKILb) I(N)TERFE/CTA · HEN(RI)C(O) · HVBACH · SV(M) / CVI(VS) · A(N)I(M)A / REQVIE(S)CATc)

Übersetzung:

Im Jahre des Herrn 1382, am Tag Simonis und Judae (28. Oktober) starb Mekil. Ich wurde getötet von Heinrich Hubach. Ihre Seele ruhe.

Kommentar

Die Buchstaben sind tief eingehauen und mäßig schlank. Bögen weisen noch keine spitz ausgezogenen Schwellungen auf; fünfmal dienen Abschlußstriche als Schäfte bei Nexus litterarum.

Die Inschrift beginnt in herkömmlicher Weise mit dem Sterbedatum der in dritter Person genannten Mechthild. Im zweiten Satz bezeichnet sich diese in aktiver Rede mit dem Personalpronomen „Ich“ als Opfer einer Gewalttat und nennt zugleich den Namen des Mörders. Dieser dürfte mit dem Henne Huwach (Hubach) aus Wiesbaden identisch sein, der mit seiner Mutter den Eberbacher Hof3) gepachtet hatte. Die Abtei entzog ihm dieses Gut wohl aufgrund des Totschlags und ließ sich 1385 von Hubach die Konditionen bescheinigen, zu denen Eberbach den Hof an ihn ausgeliehen hatte.4) Heinrich, der höchstwahrscheinlich der einstmals adligen, später dann in den Bürgerstand abgesunkenen Familie von Hubach entstammte, hatte sich wohl mit den Verwandten des Opfers in einem Sühnevertrag zur Errichtung des Kreuzes verpflichtet.5)

Die Mehrzahl der zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert gesetzten Steinkreuze Deutschlands sind mittelalterliche Rechtsmale, wobei in dieser Zeit gerade das Sühnekreuz in Verträgen zur Abwendung der Blutrache eine besondere Rolle spielte.6) Die Kernstücke solcher Sühneverträge waren die Wiedergutmachung einer Straftat gegenüber den Verwandten, kirchliche Bußen wie Wallfahrten, Seelgerätstiftungen u.ä. sowie weltliche Bußen. Nach dem 11. Jahrhundert setzte mit der Errichtung des ersten Gottesfriedens 1082 in Lüttich die Blütezeit solcher Sühneformen ein und damit der Stein- oder Sühnekreuze, die bis zum Inkrafttreten der „Peinlichen Gerichtsordnung“ (Constitutio criminalis Carolina) von 1532 anhielt. Spätere Steinkreuze haben nicht mehr die Sühnefunktion, sondern sind ausnahmslos Denksteine.7) In der vorliegenden Form kam dem Sühnekreuz wohl zugleich die Memoria-Funktion zu, d.h. es fungiert auch als Grab-Steinkreuz8).

Textkritischer Apparat

  1. Tironische Note in Gestalt eines abgeschlossenen C, an dessen unteres Bogenende von rechts ein Haken geführt ist.
  2. MEKILINT Rossel.
  3. I klein und hochgestellt, die letzten drei Buchstaben gedrängt und in dreifachem Nexus litterarum, das T wohl aus dem Schaft des A wachsend.

Anmerkungen

  1. Roth, Geschichte Wiesbaden 284 zum alten Standort. Am Kreuzfuß moderner Inventarstempel: 83.
  2. Roth ebd. deutet die Figur als Heiland an der Säule; Mattiaci: „Motiv der schmerzhaften Muttergottes“.
  3. Vgl. zu den bereits 1296 verpachteten Ländereien und dem Eberbacher Gut in Wiesbaden Renkhoff, Wiesbaden im Mittelalter 195f.
  4. Ebd. 196 zu dem hohen Pachtzins von 50 Malter Korn, 20 Malter Weizen u.a.m.
  5. Beispiele solcher Sühneverträge bei Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine 231, 236f.
  6. Vgl. Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte I 138 mit weiterer Literatur; HRG V Sp. 72-76 zu Sühne und IV Sp. 1948f. zu Steinkreuz, Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine 15 zum Folgenden.
  7. Vgl. Riebeling ebd.
  8. Zu diesem Begriff vgl. Azzola, Nomenklatur 15.

Nachweise

  1. Rossel, Kirchl. Alterthümer 33 (fragm.).
  2. Heubach, Sühnekreuz 16f.
  3. Mattiaci 37 (Abb.).
  4. Riebeling, Legende 7f.
  5. Riebeling, Steinkreuze im Main-Taunus-Gebiet 26.
  6. Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine 163f.
  7. Renkhoff, Wiesbaden im Mittelalter 177 (mit Abb.).

Zitierhinweis:
DI 51, Wiesbaden, Nr. 23 (Yvonne Monsees), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di051mz05k0002303.