Inschriftenkatalog: Rheingau-Taunus Kreis

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 43: Rheingau-Taunus-Kreis (1997)

Nr. 473† Rode, ehem. Kirche der Chorherren vom hl. Grab 1569

Beschreibung

Grabinschrift des Landschreibers Georg Knock. Der Gewährsmann, dessen Textüberlieferung in die Würdtweinsche Epitaphiensammlung aufgenommen wurde, ordnete die Inschrift auf neun Zeilen zwischen Linien an, unterließ aber weiterführende Hinweise auf die Lage, Art und Gestaltung des eigentlichen Inschriftenträgers.

Nach Würdtweinsche Epitaphiensmlg.

Schriftart(en): Fraktur (?).

  1. Im iar 1569 den 12 / tag merz starb der ern/haft und wol achpera) her · / gergb) · knock · lantsreiber · / zu · elffelc) we[l]chem got / ein frelich · auffersteh/ung · genedigklich / verleihen · wolle / amen

Kommentar

Der Gewährsmann der Roder Denkmäler setzte in seinen Zeichnungen eindeutige Minuskelbuchstaben teilweise oder ganz als Fraktur um. Daher kann hier nur bedingt eine Frakturschrift angenommen werden.

Das Landschreiberamt besaß neben dem Amt des adligen Viztums große Bedeutung in der erzstiftischen Verwaltung.1) Dem Amtsinhaber oblag die Verwaltung der Grundherrschaft und der aus ihr fließenden Einnahmen, ferner die Kontrolle über alle mit der Erhebung dieser Einnahmen befaßten Personen. Seit dem beginnenden 14. bis ins 15. Jahrhundert hinein wurde einer möglichen Entfremdung des Amtes durch die Besetzung mit Klerikern begegnet.2) Wurde der Landschreiber nach der Neuordnung der Verwaltung während des 15. Jahrhunderts noch durch den Landesherrn bestimmt und entlassen, so war er seit der 2. Jahrhunderthälfte dem Kammerschreiber, später der Hofkammer unterstellt. In diese Zeit fällt auch die Besetzung des Amtes mit Bürgerlichen. Seit 1579 erledigte der Landschreiber neben dem Viztum oder in seiner Vertretung sämtliche Verwaltungsgeschäfte,3) und mit sinkender Bedeutung des Viztums wurde das Amt zum eigentlichen Mittelpunkt der kurmainzischen Verwaltung im Rheingau.4) Die Landschreiberei war in zwei Amtskellereien mit Sitz in Eltville und Rüdesheim eingeteilt.5)

Zur Person des Verstorbenen sind keine weiteren biografischen Hinweise bekannt.

Textkritischer Apparat

  1. Für achtbar.
  2. Für Georg.
  3. Für Eltville.

Anmerkungen

  1. Ausführlich behandelt bei Witte 111-119, 194-208.
  2. Ebd. 113 mit Anm. 154.
  3. Dies wurde durch die Landordnung Erzbischof Daniels von Mainz festgelegt, vgl. Witte 119.
  4. Ebd. 195.
  5. Roth, Geschichtsquellen I 277 Anm. 5*5*.

Nachweise

  1. Würdtweinsche Epitaphiensmlg. H. 20, Bl. 6.
  2. Würdtwein, Epitaphienbuch 381.

Zitierhinweis:
DI 43, Rheingau-Taunus-Kreis, Nr. 473† (Yvonne Monsees), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di043mz05k0047308.