Inschriftenkatalog: Rhein-Hunsrück Kreis

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 60: Rhein-Hunsrück-Kreis I (2004)

Nr. 388† St. Goar, Schloß Rheinfels, Schloßkapelle bald nach 1652

Beschreibung

Wandmalerei mit religiösem Spruch bzw. Devise des Landgrafen Ernst von Hessen-Rheinfels. Beide seit unbekannter Zeit verschollene Inschriften wurden am 10. August 1660 durch den Bollandisten Daniel Papebroch anläßlich eines Besuches der sonst mit "deauratis inscriptionibus" geschmückten Kapelle überliefert. Spruch (A) stand als übergeordnete Inschrift über den einzeln angeordneten Wappen des Landgrafen1), die unterhalb der Sängerempore der Schloßkapelle angebracht waren. Die Wappen waren offenbar mit unterschiedlichen (hexametrisch) gereimten Devisen versehen, mitgeteilt wurden von Papebroch jedoch nur die seiner Meinung nach bemerkenswertesten, unter dem Wappen der Abtei Hersfeld stehenden Verse (B).

Nach Papebroch.

  1. A

    Ernestus et c(etera) primus ex sua stirpe ad ec(cles)iam catholicam redux ardentissime optans ut quamplurimi sequantur

  2. B

    Invitus signa haec nostris insignibus addo Quae tuae sunt crucifixe tibi reddantur Iesu

Übersetzung:

(A) Ernst (und so weiter), aus seinem Geschlecht der erste Rückkehrer in die katholische Kirche, wünscht glühendst, daß ihm möglichst viele nachfolgen mögen. - (B) Ungerne füge ich dieses (Wappen) meinen Wappen hinzu, denn was dein ist, gekreuzigter Jesus, soll dir zurückgegeben werden.

Versmaß: Zwei Hexameter (B).

Wappen:
Abtei Hersfeld

Kommentar

Obwohl der Umbau2) der ehemaligen Gesinderäume im Erdgeschoß des sogenannten Nordbaus zu einer Kapelle bereits unter dem lutherischen Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt nach der Eroberung der Burg 1626/27 erfolgte, dürfte die bildliche Ausschmückung des Raumes - auch mit Heiligenmalerei3) - erst auf seinen seit 1649 regierenden und 1652 konvertierten Nachfolger Landgraf Ernst von Hessen-Rheinfels4) zurückzuführen sein. In diesem Zusammenhang ist die pointierte Devise unter dem Einzelwappen der erst 1648 endgültig an die reformierten Landgrafen von Hessen-Kassel gefallenen Abtei Hersfeld zu verstehen. Allerdings entbehrt diese Inschrift nicht einer gewissen Pikanterie, da die von Landgraf Ernst seit dem Verzicht seines Bruders Hermann erhobenen Erbansprüche auf Hersfeld im Regensburger Rezeß von 1654 zugunsten der Hauptlinie Hessen-Kassel endgültig zurückgewiesen worden waren5). Aufgrund des Konfessionswechsels des Landgrafen wuchs die Zahl der Katholiken in St. Goar stetig an und führte schließlich zum Bau einer neuen katholischen Pfarrkirche6).

Anmerkungen

  1. Vgl. zu seinem Gesamtwappen Nr. 398.
  2. Vgl. dazu Knab, St. Goar 94ff.
  3. Vgl. dazu die folgende Nr.
  4. Vgl. dazu Kratz, Landgraf Ernst 14-24 und den ausführlichen Kommentar zu Nr. 421.
  5. Vgl. dazu Ritter pass.
  6. Vgl. Nrr. 395 und 396.

Nachweise

  1. Papebroch bei Kindermann, Kunstdenkmäler 311.
  2. Ritter, Landgraf Ernst (im Druck).

Zitierhinweis:
DI 60, Rhein-Hunsrück-Kreis I, Nr. 388† (Eberhard J. Nikitsch), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di060mz08k0038805.