Inschriftenkatalog: Stadt Minden

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 46: Stadt Minden (1997)

Nr. 29 Dom, Kreuzgang 1352

Beschreibung

Grabplatte des Bischofs Gerhard von Holstein-Schaumburg. Sandstein. Die Grabplatte, die nach Ledebur1) ursprünglich im Schiff vor dem Mittelaltare lag, ist heute an der Wand im Ostflügel des Kreuzgangs aufgestellt. Der hochrechteckige Stein zeigt im Innenfeld in Ritzzeichnung die Figur des Verstorbenen mit Bischofsstab und Mitra in einer oben durch einen Dreipaß abgeschlossenen Nische; oben rechts ein Wappenschild, dessen Inhalt heute nicht mehr zu identifizieren ist. Um den Rand des Steins verläuft zwischen zwei Linien eine Inschrift. Die Buchstaben sind eingehauen. Da die Grabplatte stark abgetreten und die Oberfläche des Steins teilweise abgeplatzt ist, lassen sich Teile der Inschrift nicht mehr lesen. Offenbar war der Stein bereits im 19. Jahrhundert in ähnlichem Zustand, so daß auch Mooyer und Ledebur die Inschrift unvollständig und teilweise falsch wiedergegeben haben.

Maße: H.: 195 cm; B.: 101 cm; Bu.: 6 cm.

Schriftart(en): Gotische Majuskel.

Sabine Wehking [1/1]

  1. + ANNO · [D(OMI)N]I · MCCC · LII · / + [..............]a) OBIIT [GH]ER/HARDUS · DE SCOWEBOR/CH · EP(ISCOPU)S · MVNDENSISb) COMPARATORc) · CASTRI · RODE(NSIS)

Übersetzung:

Im Jahr des Herrn 1352 ... starb Gerhard von Schaumburg, Mindener Bischof, Erwerber der Burg Rahden.

Kommentar

Gerhard von Holstein-Schaumburg war der Sohn des Grafen Adolf von Schaumburg und der Helene von Sachsen. Er ist seit dem Jahr 1300 als Mindener Domherr, seit 1338 als Dechant des Domkapitels nachzuweisen. Zugleich war er Kanoniker an den Domstiften in Hildesheim und Halberstadt.2) In den Jahren 1347 bis 1352 amtierte er als Mindener Bischof. Die Tatsache, daß der Bischof in seiner sonst sehr formelhaften und knappen Grabschrift ausdrücklich als derjenige bezeichnet wird, der die in späterer Zeit den Sitz eines Amtes bildende Burg Rahden in den Besitz des Stiftes gebracht hatte, zeigt die besondere Bedeutung Rahdens für das Bistum Minden. Nachdem Bischof Gerhard die Burg im Frühjahr 1351 aus den Händen verschiedener Inhaber erworben hatte, ließ er sie umgehend mit eigenen Leuten besetzen, die dann auch kurze Zeit später einen Übergriff der Grafen von Hoya auf die Burg abzuwehren hatten.3) Nach diesem Mißerfolg verzichteten die Grafen Gerhard und Johann von Hoya am 29. September 1351 auf alle Ansprüche an der Burg Rahden.4) Der Jüngeren Bischofschronik zufolge wurde Gerhard von Holstein-Schaumburg, der kurze Zeit später verstarb, im Dom zwischen dem Altar Beatae Mariae Virginis und dem Altar Mariae Magdalenae beigesetzt.5)

Die Bischofschroniken geben als Todesdatum Bischof Gerhards den 1. Januar 1353 an,6) die Domnekrologe dagegen ebenso wie die Inschrift auf der Grabplatte den 1. Januar 1352.7) Die Differenz der Jahreszahlen könnte mit einer Verwendung des Osterstils in der Inschrift und entsprechend in den Nekrologeinträgen erklärt werden. Gerhard von Holstein-Schaumburg wäre dann nach heutiger Datierung am 1. Januar 1353 gestorben. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, daß der Osterstil in Minden im 14. Jahrhundert gebräuchlich gewesen wäre. Wahrscheinlicher ist, daß die Chroniken ein falsches Todesdatum überliefern. Dafür spricht auch deren falsche Angabe, Bischof Gerhard habe im Jahr 1353,8) nach Aussage der Jüngeren Bischofschronik in seinem letzten Lebensjahr 1353,9) Rahden erworben. Rahden ging – wie bereits dargelegt – tatsächlich im letzten Lebensjahr des Bischofs, nämlich im September 1351, in den Besitz des Bistums über.

Textkritischer Apparat

  1. Mooyer (StA Münster, Msc. 2414, nicht paginiert) ergänzt die Inschrift MCCCLIII (in die circumci)sionis domini. Offenbar orientierte sich Mooyer bei der Ergänzung der zu seiner Zeit bereits stark abgetretenen Inschrift an der chronikalischen Überlieferung.
  2. MVNDENSIS] Mindensis Mooyer, Ledebur, Löffler.
  3. COMPARATOR] coadjutor Mooyer, Ledebur, Löffler. Mooyers Wiedergabe der Inschrift endet mit coadjutor; Ledebur – und nach ihm Löffler – verzeichnet noch ecclesiae, das er offenbar nur dem vermeintlichen Sinn nach ergänzt hat.

Anmerkungen

  1. Ledebur, Denkmäler, S. 7.
  2. Vgl. Dräger, Domkapitel, S. 74.
  3. Vgl. Scriverius, Regierung, Bd. 1, S. 133f.
  4. UB Hoya, Bd. 1, S. 89, Nr. 137.
  5. Jüngere Bischofschronik, S. 203.
  6. Hermann von Lerbeck, S. 73; Jüngere Bischofschronik, S. 203. So auch Brandt/Hengst, Ecclesia, S. 42.
  7. Löffler, Bischofschroniken, S. 10.
  8. Hermann von Lerbeck, S. 73.
  9. Jüngere Bischofschronik, S. 202.

Nachweise

  1. Mooyer, StA Münster, Msc. 2414.
  2. Ledebur, Denkmäler, S. 7.
  3. Löffler, Bischofschroniken, S. 73, Anm. 5 (nach Ledebur).

Zitierhinweis:
DI 46, Stadt Minden, Nr. 29 (Sabine Wehking), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di046d003k0002901.