Inschriftenkatalog: Mainz

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DIO 1: Mainz (2011)

SN1, Nr. 12 Dom, nördliches Langhaus, Marktportal 1135

Beschreibung

Domtüren mit dem sogenannten Adalbert-Privileg. Nachträglich hinzugefügte Inschrift auf den beiden oberen Türfüllungen des Marktportals (Nr. 5). Es ist nicht belegt, wo die Türflügel aufgehängt waren, als man die Privileginschrift in sie eingravierte. Vom 13. Jahrhundert bis 1804 befanden sie sich an der Liebfrauenkirche und gelangten von dort an ihren heutigen Standort, an das Marktportal des nördlichen Langhauses. Vieles spricht dafür, dass der heutige Standort mit dem ursprünglichen identisch ist. So passten die Türen 1804 exakt in die alten Angeln; vor allem aber stellte das Marktportal im Mittelalter die Verbindung zwischen Dom und bischöflicher Pfalz dar, so dass die Inschrift dem Erzbischof und seinem Gefolge und seinen Besuchern immer, wenn sie den Dom durch das Hauptportal betraten, präsent war. Überlegungen, Inschriften einer großen potentiellen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, spielten schon bei der Anfang des 11. Jahrhunderts am gleichen Portal eingegrabenen Willigis-Inschrift (Nr. 5) eine große Rolle. Im 12. Jahrhundert wurden auch in anderen Städten Urkundeninschriften an den Hauptportalen der Kathedralen angebracht, so im Jahr 1111 das nicht mehr erhaltene Stadtprivileg Heinrichs V. über dem Westportal des Speyerer Doms, die sogenannte „Kaufleute-Inschrift“1) aus dem zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts an der Westfassade des Trierer Doms und das im Jahr 1184 entstandene, heute nicht mehr erhaltene Stadtprivileg Friedrich Barbarossas2) über dem Nordportal des Wormser Doms.3) Immer wählte man als Anbringungsort der Inschrift das Portal, das der Stadt zugewandt war oder den Hauptzugang zur Kirche darstellte.

Die 41zeilige Inschrift mit der außergewöhnlichen Länge von etwa 62 Metern – sie gilt daher als die längste erhaltene hochmittelalterliche Inschrift des Reichsgebiets – verläuft über beide Türflügel und muss durchlaufend gelesen werden; den Wechsel vom linken zum rechten Türflügel markiert das Zeichen ┃. Teilweise reicht die Inschrift bis ins Rahmenprofil hinein, so in der ersten, dritten, elften und neunzehnten Zeile des linken Türflügels und in der dritten und achten Zeile des rechten Türflügels. Die ersten elf Zeilen des linken Flügels sind vorliniert. Als Worttrenner dienen halbkugelig vertiefte Punkte und Kreise. Wegen doppelter Schreibung einer längeren Textpassage in der 15. Halbzeile des linken Flügels springt die Zeilenzählung links um 1 vor. Die Edition weicht im Folgenden von den Richtlinien insofern ab, als Majuskeln nicht mit Großbuchstaben wiedergegeben werden, nur Abkürzungen aufgelöst, Buchstabenverbindungen jedoch nicht markiert werden; die Wiedergabe von U und V wurde den Usancen der Lexika angepasst.

Maße: H. 370; B. li. 107; B. re. 102; Bu. 2,0–3,5 cm.

Schriftart(en): Romanische Majuskel.

Thomas G. Tempel [1/5]

  1. 1+ in nomine ▪ s(an)cte ▪ et ▪ individue ▪ trinitatisa) ▪ ┃ adelbert(us) ▪ moguntine ▪ aeccl(esi)ae archiep(iscopu)s ▪ et2ap(osto)lice ▪ sedis ▪ legat(us) ▪ quia ▪ hui(us) ▪ mundi cursus ┃ et gl(ori)a ▪ mutabilitati ▪ assidue ▪ subiecta ▪ s(un)t ▪ multor(um)3exemplo ▪ didicim(us) ▪ s(ed) ne ▪ p(ro)sp(er)a ▪ extollant ▪ v(e)l ▪ adv(er)sa4) ▪ deiciant ▪ ┃ cuiusda(m) ▪ sapientis ▪ (con)solacione ▪ admonemur ▪ dicentisa),4q(u)od ▪ viri ▪ sit ▪ prudentis ▪ privilegiu(m) ▪ nil ▪ magni ▪ ducere ▪ transitoriu(m)b), 5) ┃ ; nov(it) ▪ utiq(ue) ta(m) ▪ p(re)teritor(um) ▪ qua(m) ▪ presentiu(m) ▪ (con)scientia ▪ que ▪ vel5q(u)anta ▪ i(n) ▪ me ▪ d(e)i ▪ fecerit ▪ m(iser)i(cordi)a ▪ cognoscat ▪ etia(m) ▪ queso ▪ futuror(um) ┃ p(er) ▪ me ▪ successio ▪ quant(us) ▪ ex alto ▪ p(ro)sp(er)itatem ▪ comitet(ur)6casus ▪ et ▪ deiectio; in medio ▪ etenim ▪ meae ▪ p(ro)sp(er)itatis ▪ cursu ▪ ┃ heinricus ▪ (quin)t(vs)c) ▪ ut nostis ▪ imp(erato)r ▪ post ▪ multa ▪ beneficia ▪ n(on)7n(is)i ▪ p(ro)pt(er) ▪ romaaned) ▪ eccl(esi)e ▪ obedientia(m) ▪ carceris ▪ etia(m) ▪ m(ih)i ▪ captivo ┃ tenebras ▪ intulit ▪ et ▪ latibula; ibi ▪ p(ro)fecto ▪ longo8manens ▪ te(m)p(or)e ▪ p(r)imi ▪ pastoris ▪ o(m)niu(m) ▪ (con)solationem ▪ dicentis ▪ si quid ┃ patimini ▪ p(ro)pt(er) ▪ iusticia(m) ▪ beati6) ▪ reduxi ▪ memoriae; meminie)9etia(m) ▪ i(n) merore ▪ ysaia(m) ▪ incarceratu(m) ▪ i(n)sectionis ▪ serre ▪ servatu(m)7) ┃ danihel(em) ▪ e(tiam) ▪ i(n)nocente(m) ▪ de ▪ lacu leonu(m) liberatumf), 8)10deniq(ue) post ▪ multas tribulaciones ▪ (con)tritos ▪ corde ▪ visitans ┃ ex alto ▪ corda ▪ fideliu(m) ▪ moguntinae ▪ metropolis ▪ ad hoc11p(ro)mov(it) ▪ ut ▪ suu(m) ▪ liberare ▪ conare(n)(tur)g) ▪ captivu(m) ▪ tamdiu ▪ itaq(ue) v(idelicet)h) ┃ cler(us) ▪ comites ▪ lib(er)i ▪ cu(m) ▪ civib(us) ▪ et ▪ familia ▪ p(re)fato ▪ i(m)p(er)atori12heinrico ▪ i(n)sistentes ▪ elaboraverunt ▪ donec ▪ me ▪ tande(m) ▪ datis ▪ ┃ obsidib(us) ▪ caris ▪ filiis ▪ et ▪ p(ro)pinq(u)is ▪ corp(or)e ▪ ex toto ▪ attenu13atu(m) ▪ vix ▪ semivivu(m) ▪ sic(u)t ▪ fideles ▪ fidelesi) ▪ filii ▪ patrem ▪ i(n) ▪ sua ▪ rece ┃ p(er)unt; s(ed) quam ▪ caute ▪ quam ▪ honeste ▪ q(u)am i(us)te ▪ obsides14haberent(ur) ▪ sine ▪ merore ▪ loqui ▪ nemo ▪ poterit ▪ na(m) ▪ alii ▪ me(m)bris ┃ truncatij) ▪ redierunt ▪ alii ▪ famae ▪ alii ▪ exilio ▪ deputati ▪ alii nudi16/15tate ▪ et ▪ corp(or)isj) ▪ egritudine ▪ preocupati ▪ perieru(n)tg) ▪ haec ▪ etk) ▪ his ▪ ┃ similia ▪ fideles moguntinae ▪ civitatis ▪ cives ▪ p(ro) ▪ iusticia17/16passi ▪ sunt ▪ quae ▪ v(er)o ▪ i(n) ▪ defensione ▪ civitatis ▪ sui(que) honoris ▪ p(er)tule ┃ rint ▪ satis omni regno ▪ patet; michi ▪ igit(ur) ▪ cogitanti ▪ q(u)id18/17eorum ▪ bonis ▪ et ▪ tantis ▪ reco(m)pensareml) ▪ meritis ┃ occurrit ▪ ut ▪ sicut ▪ ipsi ▪ pariter ▪ meo ▪ co(m)mu19/18nicaverant ▪ labori ▪ sic ▪ omnium ▪ aliquid ▪ (con)ferre(m)m) ho ┃ nori ▪ et ▪ utilitati; co(m)municato ▪ ergo20/19primorum ▪ consilio ▪ clericorum ▪ dico ▪ comi ┃ tum ▪ liberoru(m) ▪ familiae ▪ et ▪ civium ▪ habi21/20tantes ▪ infra ▪ ambitum ▪ muri ▪ praefatae ▪ civi ┃ tatis ▪ et ▪ manere ▪ volentes ▪ hoc ▪ iuren)22/21donavi ▪ ut ▪ nullius ▪ advocati ▪ placita ▪ vel ▪ ┃ exactiones ▪ extra muru(m) ▪ expete23/22rent ▪ sed infra ▪ sui ▪ nativi ▪ iuris ▪ ess(ent) sine ▪ ┃ exactoris ▪ violentia ▪ quia ▪ cui24/23tributum ▪ tributum ▪ cui ▪ vectigal ▪ vecti ┃ gal gratis ▪ nullo ▪ exigente ▪ p(er)solverent25/24ut ▪ autem ▪ haec ▪ donacio ▪ rata ▪ et ▪ i(n) ▪ c(on)vulsao) ▪ ad ┃ posteros ▪ transeat ▪ sigillo ▪ nostro ▪ c(on)26/25firmantes ▪ subscriptis ▪ testibus ▪ signari ▪ ius ┃ simus ▪ huic ▪ quide(m) ▪ primae ▪ traditioni int(er)fue27/26runt ▪ viri ▪ venerabiles ▪ vid(elicet) ▪ bruno ▪ spirensis ▪ ep(iscopu)s ▪ ┃ bocco ▪ wormaciensis ▪ embricho ▪ erbipolensis28/27anshelm(us) ▪ maioris ▪ aeccl(esi)ae ▪ p(re)po(situ)s ▪ ceizolfus ▪ decanus ▪ ┃ richard(us) ▪ cantor ▪ arnolt ▪ p(re)fect(us) civitatis ▪ fride29/28rich ▪ comes ▪ de ▪ arnesberc ▪ hereman ▪ de ▪ winzeburc ▪ ┃ sigbreht ▪ et ▪ friththerich ▪ com(ites) de ▪ sarebruchen30/29com(es) ▪ gozwin(us) ▪ de ▪ staelechae ▪ com(es) ▪ bertold(us) ▪ de nuoring(e) ┃ com(es) ▪ gyso ▪ de uodenesberc ▪ uodelric(us) ▪ de ▪ hetechens(ten) ▪31/30reginbold(us) ▪ et ▪ gerlaus ▪ de ▪ ysenb(urc) ▪ folcolt ▪ de ▪ nithae ▪ wiger ┃ de ▪ haselesten weltere ▪ de husen ▪ minist(e)r(i)ales32/31embricho ▪ et ▪ fili(us) ▪ ei(us) ▪ emb(richo) ▪ viced(omi)n(u)s ▪ emb(richo) ▪ viced(omi)n(u)sp) ▪ ruot ┃ hart ▪ de ▪ waldafo ▪ luotfrid(us) ▪ orto ▪ reinhart ▪ duodo33/32hertwic(us) ▪ e(m)mecho ▪ duodo ▪ ernost ▪ villic(us) ▪ ruothart wal ┃ podo ▪ s(e)c(un)dae aut(em) (con)firmacioni i(n)t(er)fueruntq) ▪ hei(n)ric(us)r, s) 34/33maioris ▪ aeccl(esi)ae ▪ et ▪ s(an)c(t)i ▪ vict(oris) ▪ p(re)po(situ)s ▪ adelbert(us) ▪ p(re)p(ositu)s ▪ heinricus ┃ custos ▪ hartmann(us) decan(us) govsbert(us) ▪ p(re)p(ositu)s ▪ willehelm35/34com(es) ▪ de ▪ luzelenburc ▪ dux ▪ fritheric(us) ite(m) ▪ p(re)fect(us) ▪ civitatis ▪ ar ┃ nold(us) ▪ arnold(us) ▪ com(es) ▪ et ▪ f(rate)r ▪ ei(us) ▪ ruop(er)t(us) ▪ de ▪ luorenburc ▪36/35com(es) ▪ herim(an) ▪ de ▪ salmi ▪ et f(rate)r ▪ ei(us) ▪ otto ▪ de ▪ rinech(e) ▪ e(m)mecho ▪ co(mes) ┃ et ▪ f(rate)r ei(us) ▪ gerlaus ▪ com(es) ▪ gerhard(us) ▪ et ▪ f(rate)r ▪ ei(us) ▪ heinricusr) ▪ de37/36berebah ▪ heinric(us) ▪ de ▪ caceneleboge ▪ da(m)mo ▪ et ▪ sigebodo ▪ de ▪ ┃ buochor) ▪ minist(eriales) ▪ e(m)bricho ▪ viced(omi)n(u)s ▪ de ▪ giseneheim38/37meingoz ▪ camer(arius) ▪ civitatis ▪ duodo f(rate)r ▪ ipsi(us) camerar(ii) ▪ duodo ┃ scultet(us) obret ▪ richelmr) ▪ arnolt it(em) ▪ arn(olt) ▪ helpheric ▪39/38herem▪an ▪ offiti(alis) ▪ folprecht ▪ ebo ▪ f(rate)r ▪ eius ▪ ruothardus ▪ ┃ wernher(us) ▪ egilwart ▪ duodo ▪t) facta ▪ sunt40/39haecu) ▪ anno ▪ d(omi)nice ▪ incarnat(ionis) ▪ Mo ▪ Co ▪ XXXo ▪ Vo ▪ i(n)dict(ione) ▪ ┃ XIIa ▪ et ▪ (con)firmata ▪ regnante ▪ d(omi)no ▪ lothario41/40imperat(ore) ▪ ei(us)dem ▪ nominis ▪ iiio ▪ anno ▪ regni ▪ ei(us) ▪ viiiio ┃ imperii ▪ v(er)o ▪ s(e)c(un)do ▪ feliciter ▪ amenv)

Übersetzung:

(1) Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit, Adalbert, Erzbischof der Mainzer Kirche, Legat des Apostolischen Stuhles. Dass der Lauf dieser Welt und der Ruhm der ständigen Veränderlichkeit unterworfen sind, haben wir aus dem Beispiel vieler gelernt. Aber dass uns nicht das Glück emporhebt oder das Unglück niederwirft, daran werden wir durch den Trost eines Weisen gemahnt, der spricht, dass es das Vorrecht des klugen Mannes sei, nichts Vorübergehendes für groß zu halten. Doch weiß die Erinnerung der Vergangenen wie der Gegenwärtigen, was und (5) wie Großes die Barmherzigkeit Gottes an mir getan hat. Es möge auch bitte die Nachfolge der Künftigen durch mich erkennen, welch ein Fall und Sturz aus der Höhe das Glück begleitet. (6) Denn mitten im Laufe meines Glückes versetzte mich Kaiser Heinrich V., wie ihr wisst, nach vielen Wohltaten nur wegen des Gehorsams gegenüber der Römischen Kirche als Gefangenen in die Finsternis und das Versteck eines Kerkers. Als ich dort wahrhaft lange Zeit blieb, erinnerte ich mich an den Trost des allerersten Hirten, der sagt: "Wenn ihr etwas erleidet wegen der Gerechtigkeit, seid ihr selig." Ich erinnerte mich in meiner Trauer, dass der eingekerkerte Jesaja vor der Säge der Zerteilung bewahrt wurde, dass auch der unschuldige Daniel aus der Löwengrube befreit wurde. (10) Endlich brachte nach vielen Leiden Er, der aus dem Himmel die im Herzen Zerknirschten besucht, die Herzen der Getreuen der Mainzer Metropolitankirche dazu, ihren Gefangenen zu befreien zu versuchen. So lange also baten inständigst der Klerus, die Grafen, die Freien mit den Bürgern und den Dienstleuten bei dem vorgenannten Kaiser Heinrich, bis sie durch Stellung ihrer lieben Söhne und Verwandten als Geiseln mich, am ganzen Körper geschwächt und kaum noch halb lebend, so wie treue Söhne ihren Vater bei sich empfingen. (13) Aber wie achtsam, wie ehrenhaft, wie gerecht die Geiseln behandelt wurden, wird niemand ohne Trauer berichten können. Denn die einen kamen an Gliedern verstümmelt zurück, (14) andere starben durch Hunger, andere durch Verbannung bestraft, andere durch Nacktheit und Krankheit geschädigt. Dies und ähnliches haben die Bürger der Mainzer Bürgerschaft für die Gerechtigkeit erduldet. Was sie aber in Verteidigung der Bürgerschaft und ihrer Ehre erduldet haben, ist dem ganzen Reich hinreichend bekannt. (17/16) Als ich also bedachte, womit ich ihre guten und großen Verdienste vergelten könnte, fiel mir ein, so wie sie selbst an meinem Leiden teilgenommen hatten, so auch zu ihrer Ehre und ihrem Nutzen etwas beizutragen.

(20) Als ich mich mit dem Rat der Stadtoberen, nämlich der Kleriker, der Grafen, der Freien, der Dienstleute und der Bürger beraten hatte, habe ich die, die innerhalb des Mauerumfangs der vorgenannten Stadt wohnen und bleiben wollen, mit folgendem Recht beschenkt: Sie sollen nicht den Geboten oder der Steuerpflicht irgendeines Vogtes außerhalb der Mauern unterstehen, sondern innerhalb (der Mauern) ihr eigenes angeborenes Recht besitzen und ohne Gewalt eines Steuereintreibers sein, weil sie die Abgaben dem, dem sie gehören, und die Steuer dem, dem sie gehört, ohne Zwang bezahlen sollen. (25/24) Damit aber diese Schenkung gültig und unerschütterlich auf die Nachfahren übergeht, haben wir sie mit unserem Siegel bekräftigt und durch die angefügten Zeugen unterzeichnen lassen.

(26/25) Dieser ersten Ausfertigung wohnten die ehrwürdigen Männer bei: Bruno, Bischof von Speyer (1110–1123); Buggo/Burchard II., Bischof von Worms (1120?–1149); Embricho, Bischof von Würzburg (1127–1146)9); (28/27) Anselm, der (Mainzer) Dompropst (1112–1122, vgl. Nr. 8); Dekan Zeizolf; Kantor Richard; Stadtpräfekt Arnold; Graf Friedrich von Arnsberg; Hermann von Winzenburg; Siegbrecht und Friedrich, Grafen von Saarbrücken; Graf Goswin von Stahleck; Graf Berthold von Nürings; Graf Gyso von Gudensberg; Ulrich von Idstein; Reginbold/Reinhold und Gerlach von Isenburg; Folkolt von Nidda; Wicher/Wicker von Haselstein; Walter von Hausen; als Ministeriale: Embricho und sein Sohn Embricho, der Vicedominus; Ruthard von Waldafo; Lutfried; Orto; Reinhart; Dudo; Hertwich; Emicho; Dudo; Ernst, der Schultheiß; Ruthard, der Gewaltbote.

(33/32) Der zweiten Ausfertigung aber wohnten bei: Heinrich, Propst am Dom und St. Viktor; Propst Adalbert; Kustos Heinrich; Dekan Hartmann; Propst Gozbert; (35/34) Graf Wilhelm von Luxemburg; Herzog Friedrich (von Schwaben); ebenso der Stadtpräfekt Arnold; Graf Arnold und sein Bruder Rupert von Laurenburg; Graf Hermann von Salm und sein Bruder Otto von Rheineck; Graf Emicho und sein Bruder Gerlach (Wildgrafen); Graf Gerhart und sein Bruder Heinrich von Berebach; Heinrich von Katzenellenbogen; Dammo und Sigebodo von Buchen; als Ministeriale: Embricho, Vizedominus von Geisenheim; (38/37) Meingoz, Stadtkämmerer, Dudo, der Bruder dieses Kämmerers; Dudo, der Schultheiß; Obret; Richelm; Arnold; Arnold; Helferich (identisch mit Helferich in Nr. 16?); Hermann; als Offiziale: Folprecht; sein Bruder Ebo; (oder: Ebo und sein Bruder Ruthard); Ruthard; Werner; Egilward; Dudo.

Dies ist geschehen im Jahr 1135 der Fleischwerdung des Herrn, im Jahr mit der Indiktion zwölf und bestätigt unter der Herrschaft des Herrn Kaisers Lothar, des dritten seines Namens, im neunten Jahr seines Königtums, im zweiten seines Kaisertums. Mit Glück. Amen. (JB, Namen nach FA, geringfügige Änderungen)

Kommentar

In der Regierungszeit Adalberts I. (Nr. 13) fand der schon zur Zeit Heinrichs IV. ausgetragene Streit zwischen Regnum und Sacerdotium seine Fortsetzung. Adalbert I. von Saarbrücken war seit dem Tod Heinrichs IV. im Jahr 1106 Erzkanzler des neuen Königs Heinrich V. Dieser hatte sich zwar zwei Jahre zuvor der päpstlichen Reformpartei zugewandt, wollte jedoch nicht ohne eine Gegenleistung der päpstlichen Forderung nachkommen, auf die Laieninvestitur zu verzichten. Deswegen schlossen im Jahr 1111 der Papst und der König einen geheimen Vorvertrag, in dem der König zwar auf die Investitur der Bischöfe verzichten wollte, jedoch im Gegenzug forderte, dass alle Reichsbischöfe ihre vom Reich erhaltenen Güter und Regalien zurückgeben sollten. Als einen Tag vor der Kaiserkrönung diese Beschlüsse bekannt gegeben wurden, kam es zu einem heftigen Protest der Reichsfürsten, so dass die Kaiserkrönung Heinrichs V. nicht stattfinden konnte. Um sein Ziel zu erreichen, nahm Heinrich V. Papst Paschalis II. gefangen und ließ ihn erst nach 61 Tagen wieder frei, als dieser unter Zwang der Laieninvestitur und der Kaiserkrönung zustimmte. Mittlerweile war Adalbert, nämlich einige Zeit nach dem Tod Ruthards († 1109), zum Erzbischof erhoben worden und unterstützte zunächst die ehrgeizigen Pläne des Königs. Als er jedoch erkannte, dass Heinrich V. die Regalien der Reichsfürsten jederzeit aufs Spiel setzen würde und er somit auch die wirtschaftlichen Grundlagen seiner eigenen Würde bedroht sah, wechselte er die Fronten, verbündete sich mit den Sachsen und der kaiserfeindlichen Opposition im Reich und wendete sich der gregorianischen Partei zu; dabei vergriff sich Adalbert anscheinend auch an Reichsbesitz, etwa Burg Trifels. Dieser Frontenwechsel wurde im Jahr 1112 von Heinrich V. bestraft, der Adalbert in Haft nahm und ihn erst drei Jahre später wieder entließ, nachdem die Mainzer Bürger den König durch Bitten bedrängt und durch Stellung von Geiseln die Freilassung erwirkt hatten.10) Als Dank erließ Erzbischof Adalbert I. ein Privileg, das allen Mainzer Bürgern galt, die innerhalb der Stadtmauern lebten. Darin versprach er ihnen, dass sie keinen Gerichtsaufgeboten und keiner Steuerforderung von Vögten außerhalb der Stadtmauer Folge leisten mussten. Die Passage der Zeilen 22–24 scheint unklar, wenn den Einwohnern zugestanden wird, ihre Abgaben und Steuern freiwillig und ohne Zwang zu entrichten „sine exactoris violentia … gratis nullo exigente“, also ohne der Gewalt eines Steuereintreibers unterworfen zu sein. Das bedeutet nichts anderes, als die althergebrachten Abgabensätze zu bekräftigen, eigenmächtigen Eintreibungen durch „exactores“ einen Riegel vorzuschieben und vor allem die gewaltsame Eintreibung zu untersagen. Adalbert schützt seine Bürger also gegen die Willkür nicht nur der auswärtigen, sondern auch der eigenen Amtsträger, die weit verbreitet und häufig ein Stein des Anstoßes war. Man darf diese Passage nicht als Freibrief einer vollkommen freiwilligen Steuerzahlung verstehen, sondern als Garantie von Rechtssicherheit in Steuersachen.11) Man ging sogar so weit, aus diesen Passagen des Privilegs eine eigenständige Steuerverwaltung durch die Mainzer Bürgerschaft abzuleiten.12) Wie der Schutz der Mainzer Bürger vor auswärtigen Gerichtsgeboten, also das Recht „de non evocando“, ausgesehen haben kann, zeigt die Strassburger Privilegierung König Lothars von 1129, die Adalbert gekannt haben wird.13)

Die Erstausstellung der Urkunde, die zwischen 1118 und Herbst 111914) datiert wird, ging verloren, jedoch wurde das Privileg im Jahr 1135 erneuert und hat sich in zweifacher Weise erhalten: Einmal als Urkundentext auf Pergament15) und zum anderen als Inschrift am Marktportal.

Die Urkunde ist wie üblich in der ersten Person geschrieben und erzählt nach der Invocatio und Intitulatio zunächst die Vorgeschichte des Privilegs, nämlich Adalberts Inhaftierung durch Kaiser Heinrich V. und Befreiung durch Bitten und Geiselstellung der Mainzer fideles, die viel zu leiden hatten. Hinter dem etwas pathetischen Stil verbirgt sich Adalberts scharfe Anklage des Kaisers; seine eigenen Leiden rückt er in die Nähe eines Martyriums. Der romtreue Erzbischof bemüht den Brief seines Oberhirten Petrus (1 Petr 3, 14), nicht etwa die Seligpreisung in Mt 5, 10, wo jeweils den um der Gerechtigkeit willen Leidenden die Seligkeit zugesagt wird. Die Urkundeninschrift bietet ihm also ein Forum der Selbstdarstellung; geflissentlich verschweigt er seine eigenen Differenzen mit der Stadt, die ihn Ende 1116 vertrieben hatte.16) Der darauf folgende Teil enthält den Dank Adalberts I. an die Mainzer Bürger und die Dispositio mit der Bestätigung der bürgerlichen Rechte. Darauf folgt die Zeugenliste der ersten Urkundenausstellung, die mit den Bischöfen von Speyer, Worms und Würzburg sowie weiteren geistigen Würdenträgern beginnt. Graf Arnold von Looz-Rieneck, Mainzer Burggraf und Vogt des Mainzer Erzstiftes, führt die Reihe der adligen Laienzeugen an, die mit dem Pfalzgrafen Goswin von Stahleck und den Grafen von Saarbrücken, also Adalberts Verwandtschaft, dem Grafen von Arnsberg und den Herren von Isenburg einflussreiche Personen der Region versammelt. Auffallend ist die Nennung von Laienzeugen, die vornehmlich aus der Lahngegend, dem Maintal und der Wetterau stammen. Es wird vermutet, dass Adalbert über diese adligen Familien versuchte, seinen politischen Einfluss in diesen Regionen zu stärken.17) Die Zeugenliste endet mit einer langen Reihe von Ministerialen. Die Zeugenliste der zweiten Ausfertigung ist nach dem gleichen Prinzip aufgebaut; Bischofskollegen waren nicht anwesend, aber eine illustre Reihe der Einflussreichen. Die große Anzahl der in Mainz wohnenden Laien in den beiden Zeugenlisten weist angeblich auf eine starke Bürgerschaft im Mainz des 12. Jahrhunderts hin,18) deren Binnendifferenzierung aber noch nicht klar hervortritt. An der Ausstellung der Urkunde waren vor allem die Ministerialen und Amtsträger des Bischofs beteiligt, sie waren jedoch auch Betroffene der Rechtsfixierung. Beide Zeugenlisten weisen eine Reihe von Ungereimtheiten auf: So vermerkte man bei Embricho von Würzburg (Liste 1) den erst bei der zweiten Ausfertigung aktuellen Bischofstitel, ähnlich bei Richard (Liste 1) das zwischenzeitlich verlorene Kantoramt; bei Hermann von Winzenburg fehlt der Grafentitel. In Liste 2 steht der 1129 verstorbene Graf Wilhelm von Luxemburg an erster Stelle der Laien; man könnte ihn mit dem Pfalzgrafen Wilhelm verwechselt haben.19) Statt "von Rieneck" muss es heißen Otto "von Rheineck".

Da sich die Pergamenturkunde von 1160 bis zum 18. Jahrhundert im erzbischöflichen Besitz nachweisen lässt, hat man angenommen, die Urkunde sei eigens für das bischöfliche Archiv hergestellt worden.20) Jedoch wäre es auch denkbar, dass dieses Exemplar ursprünglich für die Stadt ausgestellt worden war und es, nachdem die Mainzer im Jahr 1160 Erzbischof Arnold von Selenhofen ermordet hatten, zur Strafe vom neuen Erzbischof eingefordert wurde.21) Wie die Lücke in der Passage der zweiten Zeugenreihe zeigt, wurden nachträglich die Namen des Kämmerers Meingot und seines Bruders Dudo vom Pergament abgeschabt. Da es sich bei Meingot und Dudo um Vorfahren der Personen gehandelt hat, die maßgeblich an der Ermordung des Erzbischofs beteiligt gewesen waren, wollte man offensichtlich die letzte Erinnerung an diese unglückselige Familie tilgen.22) In der Inschrift am Marktportal hingegen haben sich diese beiden Namen bis heute erhalten.

Für die Invocatio und Intitulatio wurde in der Pergamenturkunde Goldtinte verwendet; das könnte ein Hinweis darauf sein, dass man den Text der Pergamenturkunde vom Marktportal abgeschrieben hat und nicht etwa umgekehrt das Pergament als Vorlage für die Inschrift diente. Offensichtlich hat man versucht, den goldenen Glanz des Marktportals zu imitieren.23) Aber auch weitere Beobachtungen stützen diese Annahme. Aufgrund der Fehler und Auslassungen im Text der Pergamenturkunde schloss man, dass es dem Schreiber der Urkunde nicht gelungen war, die Inschrift korrekt aufzulösen.24) Es wurden stark gekürzte Wörter der Inschrift, wie beispielsweise das Wort ETIAM in Zeile neun, das als E gekürzt wurde, oder das Wort VIDELICET in Zeile elf, das als V gekürzt und zudem in das Rahmenprofil eingeschrieben wurde, vom Schreiber der Urkunde übersehen und folglich im Text weggelassen.25) Umgekehrt hat der Schreiber der Urkunde versucht, die Fehler der Inschrift zu korrigieren. So hat er die irrtümliche Verdopplung der 15. Halbzeile sowie die Verdopplung des Wortes FIDELES in Zeile 13 nicht mit übernommen.26) Diese Feststellungen sind nicht so zwingend, dass Urkunde und Inschrift nicht doch aus einer gemeinsamen Vorlage geschöpft haben könnten. Die Goldschrift zeigt dann nur an, dass man sich an den äußeren Eindruck der Tür anlehnte, nicht notwendigerweise von ihr kopierte.

Oben wurde aus dem Aussehen der Pergamenturkunde geschlossen, dass sie als Ausfertigung für die Stadt gedacht war, denn für das erzbischöfliche Archiv wäre keine Prunkausfertigung nötig gewesen. In dieselbe Richtung weist die zeitliche Abfolge, die man aus dem Vorhandenen, dem Verlorenen und ihren Daten folgendermaßen rekonstruieren kann: Offenbar bedurfte die Erstausfertigung von 1118/1119 einer formalen Erneuerung, die man zunächst mit der Privileginschrift fixierte. Der Rechtsakt dazu fand trotz widersprüchlicher Datierungsmerkmale der Inschrift wohl vor dem 4. Juni 1135 statt, bis zu welchem Datum Inkarnations- und Kaiserjahr übereinstimmen.27) Als der Schreiber Magnus den Urkundentext für die Prunkurkunde kopierte, erhöhte er wohl nach seiner derzeitigen Gewohnheit, Urkunden zu datieren, das Kaiserjahr 2 um 1 auf 3; er schrieb seine Urkunde also wohl nicht lange nach der aus einem Konzept hergestellten Inschrift. Auch der Ablauf lässt darauf schließen, dass der Bürgerschaft vor der Herstellung der Inschrift keine eigene Ausfertigung des zweiten Rechtsaktes übergeben worden war und die Magnusurkunde diesen Mangel beseitigte. Die Bischofsverwaltung übernahm die Urkunde erst zwischen 1245 und 1249 in ihr Kopialbuch, während die Stadt 1274 ein Transsumpt der Inschrift herstellen ließ.28)

Adalbert folgte bei seiner Inschrift dem Vorbild der im Jahr 1111 von Heinrich V. ausgestellten doppelten Privileg-Inschrift am Speyerer Dom. So präsentierte sich Adalbert gegenüber den Mainzer Bürgern „in einer vergleichbaren Position, die Heinrich V. mit Zustimmung des Ortsbischofs gegenüber Speyer eingenommen hatte.“29) Auf ganz ähnliche Weise wie Heinrich V. hob Adalbert die Ehre der Bischofsstadt hervor und betonte damit gleichzeitig den kirchenrechtlich erheblichen eigenen „honor“.30) Das Mainzer Privileg stellte demnach nicht nur eine Konzession des Erzbischofs im Sinne einer Gegenleistung für von der Bürgerschaft erwiesene Wohltaten dar, wie man aus seinem Text ablesen könnte. Die Speyerer Inschriftentafel ging verloren, jedoch weiß man, dass sie aus Metall war, goldene Buchstaben aufwies und mit dem Portrait des Kaisers geschmückt war.31) Adalbert ließ sich offensichtlich bei seinem Stadtprivileg auch vom Aussehen des Speyerer Privilegs leiten, denn auch seine Inschrift glänzte golden, wenn die aus Bronzeguss angefertigten Türflügel poliert waren.32)

Besondere Sorgfalt, mit dem Ziel eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, wurde bei der Invocatio, Intitulatio und Dispositio verwandt. In diesen Passagen wurden die Buchstaben größer, mit einer weiteren Spationierung und einem größeren Zeilenabstand in die Tür eingraviert. Auch wurde in diesen Ausschnitten auf entstellende Buchstabenverbindungen und Kürzungen weitgehend verzichtet.33)

Ausgehend vom Variationsreichtum der Inschrift und besonders modern erscheinenden Einzelformen vermutete man, dass die Inschrift erst um 1160 entstanden sei.34) Das ist aus formalen Gründen – man vergleiche die Kopie des Magnus – und aus den politischen Umständen jener Zeit, in der sich die zum Bischofsmord führende Konfrontation von Stadtherr und Gemeinde längst abzeichnete, abzulehnen.35)

Bei allem Respekt vor der großartigen Leistung des Graveurs wird man Unsicherheiten und Fehler nicht übersehen dürfen. Die Analyse der Buchstabenformen zeigt unbestreitbar eine große Gestaltungskraft in schwierigem Material. Hinter den von Arens gezählten 16 verschiedenen Formen des A verbergen sich gewiss viele sehr ähnliche, so dass man wohl knapp auf nur die Hälfte von Varianten kommt. Immerhin lassen sich unterschiedliche Ausprägungen des kapitalen, des unzialen und des pseudounzialen A finden. Desgleichen kommen D, E, H, M, nur einmal N (Zeile 5 links), Q (Zeile 13 rechts), T und U in kapitalen und unzialen bzw. runden Varianten vor, B auch halbunzial, C und G (Zeile 4, 30 links) auch eckig, L auch gebogen vor, dazu Sonderformen wie unziales E mit verkürztem Mittelbalken (Zeile 7 rechts), F mit nach oben gebogenem Mittelbalken (Zeile 6 rechts), verkürzte rechte Schrägbalken des W und Z mit zur Buchstabenmitte gebogenen Balken. Auch innerhalb eines Buchstabentyps regiert die Variation, wenngleich nicht in demselben Maße wie beim A: Es gibt kaum genau identische Buchstaben, so schwanken Krümmung und Verhältnisse von Bögen zueinander (besonders C, unziales M, S), der Mittelteil des M ist mehrfach nicht symmetrisch eingehängt und reicht nicht immer bis zur Grundlinie, die Cauda des R wechselt zwischen leicht gewölbt, geschwungen und gerade bis stachelförmig. Im Verein mit teils verwirrenden Buchstabenverbindungen36) und Kürzungen sowie den geringen Abständen entstand so ein schwer durchschaubarer Buchstabenteppich, dessen Schwankungen in Größen und Dichten, in eher klaren und unklaren Zonen scheinbar auf dekorative Wirkung angelegt ist. Die sinnhafte Steuerung der leichter lesbaren Abschnitte unterstreicht jedoch den dokumentarischen Wert der Inschrift. Sie ist in erster Linie Urkunde, das zeigen nicht nur die Beglaubigungsmittel, sondern auch der Urkundenschrift entlehnte klein überschriebene cc-a (Zeile 5 links, 3 und 13 rechts); aus der weiteren handschriftlichen Produktion stammt die vielfach verwendete e-Caudata.

Textkritischer Apparat

  1. TIS auf den Rand geschrieben.
  2. RIV mit Kürzungszeichen auf dem Rand geschrieben.
  3. Erste Silbe als V dargestellt.
  4. Das erste A links in Nexus mit M; das A nach Arens zweimal gesetzt, „um sich so klarer auszudrücken.“
  5. INI auf den Rand geschrieben.
  6. In der Reproduktion bei Arens das L zu I verstümmelt.
  7. N fehlt, kein Kürzungszeichen erkennbar.
  8. VIDELICET zu V gekürzt und auf den Rand geschrieben. In der Reproduktion nicht sichtbar, von Arens vermerkt.
  9. Fehlerhafte Doppelung.
  10. Truncati … corporis links als 15. Halbzeile doppelt geschrieben.
  11. Balken des T in der Reproduktion bei Arens verstümmelt.
  12. M fehlt. Kein Kürzungszeichen erkennbar.
  13. Das ganze Wort klein auf dem Rahmen nachgetragen.
  14. Das schmal eingequetschte E in der Reproduktion bei Arens zu einem Schaft verstümmelt, schon von Arens richtig gestellt.
  15. Die beiden V zu W verschränkt.
  16. Dopplung des Namens.
  17. Mittelbalken des E fehlt in der Reproduktion bei Arens; von ihm selbst richtig gestellt. DI 2, Mainz (1958) 707.
  18. Unziales H wie halbunziales B in der Reproduktion bei Arens.
  19. In der Reproduktion bei Arens fehlt der Kürzungsstrich über dem I; von ihm selbst richtig gestellt. DI 2, Mainz (1958) 707.
  20. Danach großes Spatium.
  21. Unziales H wie halbunziales B unten geschlossen; ein oberer Bogen wie beim kapitalen B in der Reproduktion bei Arens angedeutet.
  22. Die Buchstaben des letzten Wortes mit großen Spatien geschrieben, um die Zeile zu füllen.

Anmerkungen

  1. DI 70, Trier I (2006) Nr. 147.
  2. DI 29, Worms (1991) Nr. 26.
  3. Vgl. hierzu Hehl, Dom für König (2010) 75.
  4. Wie Liber diurnus: „...neque prospera, …, extollant neque adversa deiciant.“; vgl. Liber diurnus Romanorum pontificum. Gesamtausgabe von Hans Foerster. Bern 1958, 101f.
  5. Von Blänsdorf als Zitat aus Hor. ep. 1, 6, 1 mit Anspielung auf Sprüche Salomonis Spr 23, 4f. gewertet.
  6. Nach 1 Petr 3,14.
  7. Im Widerspruch zu MartJes 5,1, wo über das Martyrium des Propheten und seine Zersägung ausführlich gehandelt wird.
  8. Dan 6.
  9. Embricho war zur Zeit der ersten Ausfertigung noch Propst von St. Maria in Erfurt; in der zweiten Ausfertigung wurde ihm sein aktueller Titel beigegeben.
  10. Zur Vorgeschichte des Adalbert-Privilegs vgl. Jürgensmeier, Bistum Mainz (1988) 78ff.
  11. Diesen Akzent der Rechtssicherheit und ihrer Garantien, eben nicht die Setzung neuen Rechts, betonte schon Falck, Mainz im frühen und hohen Mittelalter (1972) 144.
  12. Falck, Mainz im frühen und hohen Mittelalter (1972) 144.
  13. Falck, Mainz im frühen und hohen Mittelalter (1972) 144f. zu MGH.DD Loth.III. 1927, 18, Nr. 15.
  14. Die Datierung ergibt sich aus den Personen der ersten Zeugenreihe; vgl. hierzu Müller, Urkundeninschrift (1975) 54. Müller schränkte seine Datierung zunächst durch die Lebensdaten der Zeugen aus der ersten Liste ein und reduzierte sodann den dadurch gewonnenen Zeitraum 1118–1122 durch zwei Fakten, nämlich den Wechsel Graf Friedrichs von Arnsberg zu Kaiser Heinrich V. im Januar 1120 und die Abwesenheit Adalberts anlässlich des Reimser Konzils im Oktober/November 1119.
  15. Hauptstaatsarchiv München, Mainzer Urk. 5942/5943.
  16. Waldecker, Kaiser, Kurie, Klerus (2002) 198 nach Böhmer/Will, Regesten I (1877) XXV Nr. 56.
  17. Waldecker, Kaiser, Kurie, Klerus (2002) 369f. Bei der zweiten Zeugenliste wird man aber auch an eine mehr oder weniger zufällige Fahrgemeinschaft vom kaiserlichen Hoftag in Bamberg denken müssen. Vgl. Müller, Urkundeninschriften (1975) 60 zur Datierung der Zweitausfertigung.
  18. Waldecker, Kaiser, Kurie, Klerus (2002) 197.
  19. Müller, Urkundeninschriften (1975) 60.
  20. Müller, Urkundeninschriften (1975) 58.
  21. Hehl, Goldenes Mainz (1998) 850f.
  22. Hehl, Goldenes Mainz (1998) 851.
  23. Müller, Urkundeninschriften (1975) 57f.; Hehl, Dom für König (2010) 74.
  24. Die Pergamenturkunde wurde von einem Notar namens Magnus geschrieben, der sich über knapp zwei Jahrzehnte hinweg in der Mainzer Kanzlei nachweisen lässt. Besonders auffällig sind bei den von ihm geschriebenen Urkunden die Verwendung eines ausgesprochen schlechten Lateins und häufige Verschreibungen. Siehe hierzu Acht, Kanzlei (1970) 28f.
  25. Müller, Urkundeninschriften (1975) 55.
  26. Müller, Urkundeninschriften (1975) 56.
  27. Müller, Urkundeninschriften (1975) 60.
  28. Müller, Urkundeninschriften (1975) 58.
  29. Müller, Urkundeninschriften (1975) 37; Hehl, Stadt und Kirchenrecht (2010) 13.
  30. Hehl, Stadt und Kirchenrecht (2010) 13.
  31. Müller, Urkundeninschriften (1975) 44ff. Vgl. dazu demnächst Sebastian Scholz in der Begleitpublikation zur Salier-Ausstellung 2011 in Speyer.
  32. Hehl, Dom für König (2010) 75.
  33. Müller, Urkundeninschriften (1975) 61; Fuchs, Medieval Inscriptions (2007) 138f.
  34. Kloos, Einführung (1980) 126, eine Anregung von Bauer aufnehmend, derzufolge die Inschrift im 6. Jahrzehnt des 12. Jahrhunderts entstanden sei.
  35. Zu den formalen Gründen vgl. oben nach Müller; schon Arens bestritt, dass ein Nachfolger Adalberts Interesse an der monumentalen Fixierung der Urkunde gehabt haben könnte.
  36. Außer den üblichen ein-, über- und untergestellten Buchstaben sowie den normalen, auch gehäuften Nexus gibt es in den Nexus nach links gewendete Buchstaben und darüber hinaus gewagte Verdrehung der Position, wenn etwa in Zeile 2 rechts die Buchstabenfolge GAL zu GL(ORI)A aufzulösen ist.

Nachweise

  1. Schall, Adelbert I. (1867) 23f. (Übers.).
  2. Kraus, Christliche Inschriften II (1894) Nr. 239 mit Abb.
  3. Kautzsch/Neeb, Dom zu Mainz (1919) 58f.
  4. Bauer, Mainzer Epigraphik (1926) 30ff. (erw.).
  5. DI 2, Mainz (1958) Nr. 10 mit Nachzeichnung.
  6. Müller, Urkundeninschriften (1975) 52f. (erw.) – Mende, Bronzetüren (1983) 133f. mit Abb. 7.
  7. Hehl, Goldenes Mainz (1999) 853 mit Abb. 426.
  8. Fuchs, Medieval Inscriptions (2007) 139 Abb. 5.
  9. Koch, Inschriftenpaläographie (2007) 202 mit Nachzeichnung.
  10. Blänsdorf, Siste viator (2008) 14ff., Nr. 1b.
  11. Blänsdorf, Siste viator (2. Aufl. 2009) 14ff., Nr. 1b.
  12. Blänsdorf, Mainzer lateinische Inschriften (2009) 40f.

Zitierhinweis:
DIO 1, Mainz, SN1, Nr. 12 (Rüdiger Fuchs, Britta Hedtke, Susanne Kern), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di002mz00k0001208.