Inschriften: St. Michaeliskloster und Kloster Lüne bis 1550

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 24: Lüneburg: St. Michaeliskloster, Kloster Lüne (1984)

Nr. 13† St. Michaeliskirche 1406

Beschreibung

Grabplatte des Kantors Ludolf von Heimbruch. L. A. Gebhardi beschreibt im letzten Band seiner Kollektaneen eine im Mittelfeld sowie am oberen und linken Rand nahezu gänzlich abgetretene Grabplatte aus Sandstein, die bis 1791 in der Michaeliskirche vorhanden war1). Zur Illustration fügt er eine Zeichnung bei, die den Zustand vom Jahre 1755 wiedergibt. Danach war im unteren Bereich noch ein vollständiger Wappenschild erhalten, der zwischen die ebenfalls noch zu erkennenden Füße einer aufrecht stehenden Figur gestellt war2). Das Mittelfeld trug also offensichtlich eine Darstellung des Verstorbenen. Aus der Zeichnung geht weiterhin hervor, daß sich in den vier Ecken der Platte kreisrunde Medaillons befanden, über deren Darstellungen jedoch keine Anhaltspunkte gegeben werden. Am Rand trug die Platte zwischen zwei Stegen eine Umschrift in gotischer Minuskel, die am rechten, unteren und zu geringen Teilen am linken Rand erhalten war. Gebhardi bietet folgende Lesung: .../gimo : die : quinto . septe(m)bris . o(biit) . d(omi)n(u)s . ludolphus. / de . heymbroke . hui(us) / eccles[ie] ... In der Zeichnung sind die Worte gimo und quinto unleserlich. Die Textwiedergabe dieser Stellen ist offensichtlich Ergebnis einer Ergänzung oder Konjektur Gebhardis.

Nach dem 1755 von Gebhardis Bruder Just Henrich angefertigten Lageplan der in der Michaeliskirche vorhandenen Grabdenkmäler3) befand sich diese Platte im südlichen Seitenschiff, ungefähr in Höhe des Südportals, also im dritten Joch von Osten. Sie lag im nordwestlichen Teil dieses Jochs und damit neben dem Chor, der gegenüber der heutigen Situation um ein weiteres Joch nach Westen verlängert war. Dieser Befund deckt sich mit der Angabe Gebhardis, die Platte habe „vor der mittelsten südlichen Thüre“4) gelegen.

Er hat nun diese Platte der Sepultur des 1490/91 verstorbenen Priors Ludolf von Heimbruch zugewiesen5). Diese Zuschreibung ist, wie noch zu zeigen sein wird, mit höchster Wahrscheinlichkeit falsch. Die Inschriftenüberlieferung durch Rikemann veranlaßt vielmehr dazu, die durch die Zeichnung von 1755 bekannte Grabplatte mit einem anderen Klosterangehörigen gleichen Namens, nämlich mit dem 1406 verstorbenen Kantor Ludolf von Heimbruch, in Verbindung zu bringen. Rikemann bietet folgenden Text6):

Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Hannover [1/1]

  1. Anno domini 1406a) quarta die mensis septembris obiit Dominus Ludolphus de Heymbrock huius monasterii concentor cuius anima requiescat in pace.

Übersetzung:

Im Jahre des Herrn 1406, am vierten Tage des Monats September, starb Herr Ludolf von Heimbruch, Concentor dieses Klosters, dessen Seele ruhen möge in Frieden.

Datum: 1406, September 4.

Kommentar

Eine Gleichsetzung der einmal von Gebhardi, das andere Mal von Rikemann angeführten Inschrift scheint sich auf den ersten Blick zu verbieten, wenngleich der Wortlaut von septembris bis huius bei beiden übereinstimmt. Denn statt quarta hat Gebhardi ... gimo, statt mensis steht quinto, anstelle von monasterii findet sich der Beginn des Wortes ecclesie. Da die Grabplatte verloren ist, sind beide Überlieferungen zunächst als gleichwertig anzusehen, so daß sich wegen der Divergenzen Bedenken bezüglich einer Gleichsetzung ergeben. Dazu kommt, daß zwei verschiedene Klosteroffiziale bezeugt sind, die den Namen Ludolf von Heimbruch getragen haben.

Es lassen sich jedoch Gründe anführen, die die hier vorgeschlagene Gleichsetzung rechtfertigen. Zunächst ist in Betracht zu ziehen, daß die Lesungen gimo und quinto bei Gebhardi unsicher sind, obwohl er über diesen Sachverhalt, der lediglich aus der Zeichnung deutlich wird, kommentarlos hinweggeht. Rikemann hat die Grabplatte etwa 170 Jahre früher als Gebhardi und deshalb zwangsläufig in besserer Erhaltung gesehen, so daß er für diese beiden Stellen durchaus den korrekten Wortlaut wiedergegeben haben kann. Dafür spricht auch ein Blick auf das für den Inschrifttext verwendete Formular. Wenn nämlich Grabinschriften eine Datierung nicht durch Heiligen-, sondern durch Monatstage erhalten, steht die Ordnungszahl gewöhnlich an erster Stelle7). Dem entspricht Rikemanns Text. Daß er für die Zahl eine feminine, Gebhardi eine maskuline Endung überliefert, ist hier als Argument nicht verwendbar, da das Wort „dies“ regellos in beiden Genera gebraucht wird8). Da aber Rikemann den Stein in besserem Zustand als Gebhardi vorgefunden hat, seine Lesung dem üblichen Formular näher steht und Gebhardi gerade an diesen beiden Stellen auf Textverderbnis gestoßen ist, sollte hier der älteren Lesart der Vorzug gegeben werden. Damit gewinnt Rikemanns Überlieferung an Wahrscheinlichkeit, und man erhält die Berechtigung zu der Annahme, daß er die Inschrift genau des Steines wiedergibt, den Gebhardi später beschrieben hat, ohne eine vollständige und sichere Lesung der Umschrift bieten zu können.

Als gravierende Divergenz bleibt allerdings der Gegensatz monasterii – ecclesie. Der semantische Unterschied beider Begriffe fällt bei einer Grabplatteninschrift nicht ins Gewicht. Gerade deshalb liegt die Vermutung nahe, daß bei der Niederschrift des fraglichen Wortes ein Irrtum unterlaufen ist, der aus der Gleichförmigkeit des gemeinhin verwendeten Formulars resultiert. Dasselbe Wort der Vorlage nämlich einmal als monasterii und ein anderes Mal als ecclesie zu lesen, wäre allenfalls dann möglich, wenn es in ausgesprochen ungewöhnlichen Kürzungen gegeben worden wäre. Bei üblicher epigraphischer Gestaltung aber, wie sie in Lüneburg für gewöhnlich eingehalten wurde, entfällt diese Erklärungsmöglichkeit. Das bedeutet, daß hier eine Flüchtigkeit in der Aufzeichnung vorliegt, die man vermutlich Rikemann zuschreiben muß. Denn Gebhardi legt eine Zeichnung zugrunde, und zu deren Herstellung war weit mehr Zeit und Aufmerksamkeit erforderlich als für das bloße Lesen und Notieren einer Inschrift. Deshalb können Flüchtigkeiten des Zeichners weitgehend ausgeschlossen werden. Das widerspricht nicht den bei Gebhardi vermuteten falschen Lesungen in der Datierung, sondern ist ein zusätzliches Indiz für diese Annahme, denn gerade diese Stellen sind in der Zeichnung undeutlich. Eindeutig ist jedoch das eccles[ie]. Daraus ergibt sich, daß dieses Wort wahrscheinlich an der fraglichen Stelle gestanden hat, Rikemann aber das für den Kontext der Inschrift bedeutungsgleiche Wort monasterii gesetzt hat, weil es in dem üblichen Formular die Regel ist. Ähnliche Flüchtigkeiten sind ihm auch in anderen Fällen unterlaufen9), dort jedoch nicht besonders gravierend, weil eine zweite Überlieferung – anders als in diesem Fall – seine Zuweisung der Inschriften an bestimmte Personen bestätigt.

Es ergibt sich also kein zwingender Grund, die von Gebhardi beschriebene Grabplatte nicht mit der von Rikemann gebotenen Inschrift in Verbindung zu bringen. Überlegungen allgemeinerer Art lassen mögliche Bedenken noch stärker zurücktreten. So ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche mittelalterlichen Grabinschriften der Michaeliskirche, die Gebhardi überliefert, auch bei Rikemann verzeichnet sind. Es wäre daher nicht einsichtig, für diesen Fall die einzige Abweichung anzunehmen. Unter dieser Voraussetzung müssen beide Überlieferungen auf dasselbe Original zurückgehen, da beide Quellen nur je einen Text für einen Ludolf von Heimbruch tradieren und die Lesung des Namens völlig sicher ist.

Vor allem aber ist es Gebhardis Lokalisation, die letzte Bedenken gegen eine Gleichsetzung beider Überlieferungen auszuräumen hilft. Es ist bekannt, daß die Platte unmittelbar neben einer zweiten nahe dem Chor in Höhe des Südportals gelegen hat. Rikemann ist bei seinen Inschriftenaufnahmen im allgemeinen systematisch, nach einer den lokalen Gegebenheiten entsprechenden Reihenfolge, vorgegangen. Dieser Sachverhalt erlaubt Rückschlüsse auf die Lage eines verzeichneten Objektes, wenn man überprüft, an welcher Stelle es in der Abfolge der Niederschrift zu finden ist. Rikemann hat die Inschrift für Ludolf von Heimbruch auf Blatt 57 seiner Handschrift verzeichnet. Dieses Blatt ist zwischen Aufzeichnungen aus der Kirche St. Nikolai und dem Heilig-Geist-Spital eingefügt und bietet sechs Grabschriften aus der Michaeliskirche in folgender Reihe: Herzog Otto der Strenge (Nr. 9), Johann von der Wense (Nr. 40), Ludolf von Heimbruch, Conrad von Soltau (Nr. 14), Balduin von Wenden (Nr. 30) und Volrad Lassan (Nr. 11). Aus dem oben erwähnten Situationsplan des 18. Jahrhunderts ist die Lage der hier erfaßten Denkmäler bekannt: das herzogliche Erbbegräbnis befand sich inmitten der Kirche, im Joch vor dem Chor. Die Sepulturen Conrads von Soltau und Balduins von Wenden lagen im Chor selbst, das Grab Volrad Lassans unmittelbar vor dem Choraufgang. Aufgrund dieser Kenntnisse wird ersichtlich, welche Reihenfolge Rikemann bei seiner Aufnahme eingehalten hat: beginnend bei der welfischen Familiengruft, ging er gegen den Uhrzeigersinn vor. In diese Reihenfolge ist auch die Grabplatte für Ludolf von Heimbruch einbezogen worden. Da nun Gebhardi mitteilt, daß die von ihm beschriebene Platte rechts neben dem Chor lag, erweist sich, daß Rikemann genau diese Platte vor Augen hatte, als er die Inschrift für Ludolf notierte. Denn der Eintrag findet sich an der Stelle, an der er unter Einhaltung der Reihenfolge seinen Platz haben muß: Rikemann begann seine Arbeit im Mittelschiff, setzte sie im südlichen Seitenschiff neben dem Chor fort – wo er die hier behandelte Grabplatte vorfand –, betrat dann den Chorbereich und schloß die Aufnahmen unmittelbar vor dem Chor ab. Daraus folgt, daß die Inschrift für Ludolf von Heimbruch auf der Platte stand, die Gebhardi später beschrieben hat. Beide Überlieferungen beziehen sich also auf dasselbe Objekt. Gebhardi hat wegen des schlechten Erhaltungszustandes der Inschrift Konjekturen vorgenommen und darauf eine Interpretation gegründet, die zu einer falschen Zuordnung der Grabplatte geführt hat. Die Platte, in ihrer Ausführung derjenigen für Borchard von dem Berge eng verwandt (Nr. 17), muß für das Grab des 1406 verstorbenen Kantors Ludolf von Heimbruch geschaffen worden sein.

Die Familie von Heimbruch, im Jahre 1895 im Mannesstamm erloschen10), führte ihren Namen seit Beginn des 13. Jahrhunderts nach dem gleichnamigen Dorf am linken Ufer der Este, etwa fünf Kilometer südwestlich von Buxtehude11). Im 12. Jahrhundert begegnen Angehörige dieser Familie im Gefolge Heinrichs des Löwen als Amtsträger (comites) in der Grafschaft Buxtehude12). Aus der ihnen beigegebenen Benennung „nobiles“ ist zu schließen, daß sie edelfreien Standes waren13). Zur Mitte des 13. Jahrhunderts, während der Kämpfe um die Grafschaft Stade, stand die Familie auf seiten der Gegner des welfischen Herzogs, vermochte danach ihre herkömmliche Position allem Anschein nicht zu halten und sank in den Ministerialenadel des Fürstentums Lüneburg ab14). Mit diesem Prozeß ging ein Wechsel des Wohnsitzes einher; fortan konzentrierte sich die Masse des Besitzes im Norden des Fürstentums. So erwarb Ludolfs Vater Heinrich im Jahre 1364 Lindhorst bei Harburg, einen Besitz, der über mehrere Generationen in den Händen der Familie verblieb15). Ludolf von Heimbruch erscheint 1384 als Konventual des Michaelisklosters16) und hatte später verschiedene Klosterämter inne. 1390 soll er Küster gewesen sein17). Eine Urkunde von 1392 nennt ihn caritator18). Diese Würde fehlt in der Reihe der im Benediktinerorden üblichen Klosteroffizialen19), ist für das Michaeliskloster aber ausdrücklich als eigenes Amt bezeugt20). Welche Aufgaben mit diesem Amt verbunden waren, ist nicht genau festzustellen.

Das Wort caritator ist in den einschlägigen mittellateinischen Diktionaren nicht nachzuweisen. Die Ableitung von „caritas“ ist jedoch offensichtlich, und eine bestimmte Bedeutung dieses Begriffes bietet einen Anhalt zur Erläuterung. Gerade im klösterlichen Sprachgebrauch wird mit „caritas“ eine besondere Spende an Verpflegung und Getränken bezeichnet, das „ius caritatis animarum“ ist gleichbedeutend mit „Seelgerät“21). So liegt die Vermutung nahe, daß dem Caritator, der zweifellos ein Kameralamt versah, die Verwaltung der Einkünfte und Güter übertragen war, die aus Stiftungen zum Totengedächtnis herrührten und mit denen gemeinhin auch regelmäßige Spenden an Klosterangehörige und Bedürftige bestritten werden mußten. Die Eintragungen des Nekrologs geben einen Eindruck von der großen Zahl der Seelgerätstiftungen, die dem Michaeliskloster zuteil wurden. Auch Ludolf selbst schenkte dem Kloster Einkünfte, um sein Gedächtnis zu sichern22). Möglicherweise erwies es sich um die Wende zum 15. Jahrhundert als notwendig, das Amt eines Caritators in der hier umrissenen Form neu zu schaffen. Ludolf scheint es als erster innegehabt zu haben, denn frühere Belege fehlen23). 1401 gehörte er zu den Testamentsvollstreckern Volrad Lassans (s. Nr. 11)24), war also auch hier mit der Abwicklung letztwilliger Verfügungen befaßt.

Die letzte Erwähnung im Urkundenbuch des Klosters nennt ihn cantor, zeigt ihn also als Inhaber eines anderen Klosteramtes25). Dem entspricht, daß Rikemann in der Inschrift die Bezeichnung concentor überliefert. Der Concentor übernahm wie der Prae- und der Succentor bestimmte Funktionen im Chorgesang26), so daß diese Bezeichnung als Spezifizierung des Begriffs „cantor“ aufgefaßt werden kann. In die Inschrift wurde sie vermutlich aufgenommen, um dem Text eine besondere Prägung zu geben, die sich etwas vom gemeinhin Üblichen abhebt. Der Aussage nach nämlich soll der Verstorbene ganz sicher als Inhaber des Kantoramtes ausgewiesen werden. Begründete Zweifel an der Rikemann’schen Lesung ergeben sich nicht.

Im Nekrologium des Klosters ist Ludolf nicht erwähnt. Der Eintrag unter dem 6. September bezieht sich eindeutig auf den gleichnamigen Angehörigen seiner Familie, der gegen Ende des 15. Jahrhunderts Prior des Klosters war27) und dem Gebhardi irrtümlich die hier behandelte Grabplatte zugewiesen hat.

Textkritischer Apparat

  1. Im Original vermutlich in lateinischen Ziffern gegeben.

Anmerkungen

  1. Gebhardi, Coll. XV, 1798, S. 488. – Die Platte ist wahrscheinlich im Zuge der Umbauarbeiten in St. Michaelis unter dem Landschaftsdirektor von Bülow vernichtet worden.
  2. Das Wappen zeigte die Heimbruch’sche Schildfigur: einen mit drei Pfählen belegten Balken. Vgl. HildebrandMieste (Bearb.), Der Hannöverische Adel, S. 9 mit Abb. Taf. 9.
  3. Gebhardi, Coll. VI, 1772, S. 381.
  4. Gebhardi, Coll. XV, 1798, S. 461. – Die Platte lag unmittelbar neben einer zweiten, die Gebhardi hier fälschlich der Sepultur Johanns von Ilten zuschreibt. Vielmehr wurde sie für das Grab Johanns von der Wense angefertigt: vgl. Nr. 40.
  5. Wie Anm. 1. – Danach auch Grotefend, Urkundenbuch, S. 200, Nr. 167b.
  6. Fol. 57 v.
  7. Vgl. DI II (Mainz), S. 417, Nr. 793 (1397): ultimo die Mensis Maj; S. 437, Nr. 836 (1415): sexta die Mensis Mai; S. 440, Nr. 846 (1421): XXIII. die mens. mart. – Diese Form der Datierung ist für die Zeit um 1400 noch vergleichsweise selten. Es überwiegen Datumsangaben anhand des römischen Kalenders oder nach dem Festkalender.
  8. Vgl. Thesaurus Linguae Latinae, Bd. 5, Sp. 1021.
  9. Vgl. die Grabplatte Borchards von dem Berge, Nr. 17.
  10. Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der Adeligen Häuser, Bd. 4, Gotha 1903, S. 371.
  11. Erste Nennung unter diesem Namen kurz nach 1197: comes Hinricus de Hembroke: Grotefend (wie Anm. 5), S. 12 f., Nr. 10; 1204, August 30: Hinricus de Heimbruch: ebd., S. 13 f., Nr. 12.
  12. Grotefend (wie Anm. 5), S. VIII.
  13. Belege bei Grotefend (wie Anm. 5), z. B. S. 20 f., Nr. 20. Letztmals 1292: Hinricus de Heimbroke filius Meinrici nobilis in Heimbroke: S. 27 f., Nr. 27.
  14. Grotefend (wie Anm. 5), S. XI–XII.
  15. Ebd., S. 63 f., Nr. 64 und Anhang, Stammtafel D.
  16. Hodenberg, Lüneburger Urkundenbuch, 7. Abt., S. 445 f., Nr. 732 (1384, Juni 1) und S. 446–449, Nr. 732 a: Urkunde des Konvents mit Meldung der Wahl Ulrichs von Berfelde zum Abt an den Bischof von Verden unter demselben Datum. Das Schriftstück ist mitunterzeichnet und mitbesiegelt von dem Konventualen Ludolf von Heimbruch. Das Spiegelbild entspricht der Schildfigur des Wappens auf der Grabplatte (vgl. Anm. 2). – Diese Urkunde im Auszug auch bei Grotefend (wie Anm. 5), S. 94, Nr. 94.
  17. Gebhardi (wie Anm. 1), S. 602.
  18. Hodenberg (wie Anm. 16), S. 487 f., Nr. 779 (1392, Februar 7): ... religioso viro domino ludolpho de Heymbroke caritatore Monasterij sancti Michaelis in Luneborch ...
  19. Vgl. Schmitz, Geschichte, S. 269 ff., bes. S. 270–272.
  20. Hodenberg (wie Anm. 16), S. 507, Nr. 797 a (1395, April 23). Nach dieser Urkunde sind Zahlungen zu leisten per prebendarium nostrum vel caritatorem. Ebd., S. 571 f., Nr. 876 (1407, März 20), werden bestimmte Zuweisungen an das Küsteramt (officium custodie) ausgesetzt, sicut habet camerarius, prebendarius et caritator nostri monasterii.
  21. Mittellateinisches Wörterbuch, Bd. 2, Lief. 2, Sp. 287 f. s. v. caritas.
  22. Hodenberg (wie Anm. 16), S. 572 f., Nr. 877 (1407, Juni 15): Der Abt des Michaelisklosters trifft Bestimmungen über die Schenkung des verstorbenen Ludolf von Heimbruch. Es handelt sich um Einkünfte von einer Wiese und zwei Höfen in Häcklingen (heute Stadt Lüneburg). Teildruck: Grotefend (wie Anm. 5), S. 121, Nr. 122.
  23. So auch Gebhardi (wie Anm. 17).
  24. Hodenberg (wie Anm. 16) S. 548 f., Nr. 838.
  25. Ebd., S. 555–557, Nr. 856 (1405, April 29): Notariatsinstrument über das Testament des verstorbenen Priors Wilkinus von Ilten (vgl. Nr. 12).
  26. Vgl. Du Cange, Glossarium, Bd. 2, S. 476 s. v. concentor. S. auch Schmitz (wie Anm. 19), S. 271, über das Amt des Praecentors.
  27. Nekrologium des Klosters S. Michaelis in Lüneburg, hg. von Wedekind, S. 67: O. Ludolph de Heymbroke, sacerdos et monachus nre. congregacionis frater, qui dedit iuxta montem ortum, solventem xii solidos et pratum solvens xii solid. quod vulgariter dicitur de Ghowysch. Der hier erwähnte Garten ging 1468 an den späteren Prior über: Hodenberg (wie Anm. 16), S. 699, Nr. 1177. Damit ist der Bezug eindeutig. Wedekind macht jedoch darauf aufmerksam, daß der zweite Teil der Notiz ab iuxta von anderer, späterer Hand als der Anfang geschrieben wurde. Da der Eintrag nun unter dem 6. September, also dem von Rikemann überlieferten Todestag des 1406 verstorbenen Ludolf von Heimbruch, steht, ist es nicht unwahrscheinlich, daß hier tatsächlich dessen Memorie verzeichnet werden sollte. Der Schreiber könnte bei dedit abgebrochen haben, weil ihm Art und Umfang der Schenkung nicht gegenwärtig waren (vgl. Anm. 22); später ist dann versäumt worden, diese Lücke zu schließen, und nach dem Tode des Priors ist dem lange vorhandenen ersten Teil der zweite hinzugefügt worden. Der paläographische Befund, wie ihn Wedekind beschreibt – da die Handschrift vernichtet ist, sind Überprüfungen nicht möglich –, läßt diese Vermutung durchaus zu. Weiterhin spricht die Übereinstimmung bei der Angabe des Todesdatums dafür. Andererseits liegen zwischen dem Ableben der beiden gleichnamigen Klosterangehörigen mehr als acht Jahrzehnte, in denen ein Nachtrag ohne Mühe hätte vollzogen werden können. – Aus einem Nekrologeintrag unter dem 3. September (S. 66) geht hervor, daß ein weiterer Angehöriger der Familie von Heimbruch Konventual des Michaelisklosters war: O. Bertoldus de Heymbroke sac. et mon. nre. congr. fr. pie memorie. Dieser Berthold war ein Vetter des Caritators Ludolf: Grotefend (wie Anm. 5), Anhang, Übersichtstafel. Beide müssen in kurzem zeitlichen Abstand gestorben sein. Denn im Totenregister des Kalands an der Johanniskirche, dem beide angehörten, folgen ihre Namen unmittelbar aufeinander: Bodemann, Brüderschaften, S. 98. Dieser Sachverhalt – Berthold ist zuerst genannt – ließe sich als Bestätigung für die Vermutungen über den Nekrologeintrag Ludolfs werten. Voraussetzung wäre, daß die Vettern beide im Jahre 1406 starben, Berthold am 3., Ludolf am 6. September. Paläographisch und stilistisch gehören die Notiz zu Berthold und der Beginn des Ludolf-Eintrages zusammen. – Der Prior Ludolf von Heimbruch ist im Urkundenbuch des Klosters erstmals 1485 in dieser Funktion genannt: Hodenberg (wie Anm. 16), S. 729, Nr. 1236. Vgl. auch Gebhardi (wie Anm. 1), S. 487 f.

Zitierhinweis:
DI 24, Lüneburg: St. Michaeliskloster, Kloster Lüne, Nr. 13† (Eckhard Michael), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di024g002k0001303.