Inschriftenkatalog: Landkreis Holzminden

Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.

DI 83: Landkreis Holzminden (2012)

Nr. 97 Deensen, Gutspark 1585

Beschreibung

Grenzstein. Roter Sandstein. Der Grenzstein, der früher am Grenzpunkt dreier Ämter, westlich von Stadtoldendorf, auf der Feldmark des wüsten Dorfes Östern (Östersen) an einem Grenzgraben stand, ist seit etwa 1900 im Gutspark in Deensen aufgestellt.1) Die Inschrift A an der südwestlichen, B an der nordöstlichen Breitseite, C an der nordwestlichen, D an der südöstlichen Schmalseite. Die siebenzeilige Inschrift D ist verwittert, so daß nur noch einzelne Buchstaben zu entziffern sind. Alle Inschriften sind eingehauen. Der Stein ist an den Seiten teilweise ausgebessert.2)

Inschrift D ergänzt nach Schumacher/Fuchs.

Maße: H.: 107 cm (über der Erde); B.: 78 cm; T.: 23 cm; Bu.: 4,5–6 cm (A), 6–7,5 cm (B), 5–6 cm (C), 4–5 cm (D).

Schriftart(en): Kapitalis.

Akademie der Wissenschaften zu Göttingen (Meike Willing) [1/4]

  1. A

    HIa) / FORSTEN/BERG

  2. B

    HIa) / WICKEN/SEN / ANNO / 1585

  3. C

    HIa) / FOR/ST

  4. D

    OVTF[EL]/DTb) BIE / DER LI/NDEN / [T]HO O/STERS/EN

Übersetzung:

Odfeld bei der Linde zu Östersen. (D)

Kommentar

An der Schrift fallen die retrograden und sehr breit proportionierten N auf. Die ligierten, wie HH erscheinenden Buchstaben der Inschriften A–C, sind, wie bereits von Steinacker aufgefaßt, als ligiertes HI zu lesen. Es handelt sich um das Monogramm des Herzogs Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel.3)

Der Stein wurde am 25. November 1585 vom herzoglichen Vogt Stockhoff aus Stadtoldendorf bei der Linde gesetzt, die schon zuvor die Grenze zwischen der Herrschaft Homburg und der Grafschaft Everstein markiert hatte. Vergebens protestierte nur einen Tag später Hilmar von Campe – dessen Nachfahren den Stein in ihren Gutspark Deensen holen sollten – gegen die Aufstellung, die den Anspruch des Herzogs, die Gerichts- und Verwaltungshoheit im Inneren des Landes auszuüben, deutlich machte. 1598 wurden die Grenzen der Gerichtsbarkeit zwischen dem Herzog und den von Campe vertraglich festgelegt.4) Noch 1637 wird allerdings beklagt, daß die Vhralten Rechten grentzen durch die Steinsetzung nicht entschieden, sondern verwirrt worden seien, da mit dieser die Jurisdiktion des Amtes Fürstenberg zu Lasten des Amtes Forst bzw. der alten Herrschaft Everstein zu weit ausgedehnt worden sei.5)

Textkritischer Apparat

  1. HI] Befund: HH mit einem Punkt über dem rechten Schaft des zweiten H. Zur Deutung vgl. den Kommentar.
  2. OV T F[EL]/DT] Schumacher/Fuchs erwägen auch die mögliche Lesung OV T FILDT, entscheiden sich aber aufgrund des vorhandenen Wortzwischenraumes für OV TFELDT. Die Zeile hätte damit weiter als die übrigen nach rechts hinausgereicht.

Anmerkungen

  1. Schumacher/Fuchs, Ämterstein, S. 49. Rauls, Deensen, S. 72.
  2. Schumacher/Fuchs, Ämterstein, S. 52f.
  3. Ebd., S. 50f. Vgl. Rohr, Initialen, S. S. 18–20; auch S. 78 (Nr. 214) u. 131 (Nr. 123). Die Lösung Eggelings, der die Buchstaben als plattdeutsches Hie versteht, erklärt nicht die monogrammatische Form; Eggeling, Chronik, S. 41.
  4. Vgl. Rauls, v. Elze/v. Campe, S. 36f.; ders., Stadtoldendorf, S. 70f.; ders., Deensen, S. 72f. Schumacher/Fuchs, Ämterstein, S. 49f. u. 54f.
  5. Ausführlicher Bericht, bes. S. 122f. Verfasser ist der Jurist Gabriel Campe, laut Kieckbusch seit etwa 1618 „Rechtsberater“ des Statius von Münchhausen in Bevern; vgl. Kieckbusch, Einwohner, S. 77, 79f. u. 82.

Nachweise

  1. Kdm. Kr. Holzminden, S. 216.
  2. Schumacher/Fuchs, Ämterstein, S. 49–56.
  3. Ruhlender, Denksteine4, S. 239–241 (mit Abb.).

Zitierhinweis:
DI 83, Landkreis Holzminden, Nr. 97 (Jörg H. Lampe und Meike Willing), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di083g015k0009707.