Inschriftenkatalog: Landkreis Göttingen
Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.
DI 66: Lkr. Göttingen (2006)
Nr. 284† Hann. Münden, Rathaus um 1607
Beschreibung
Löffel. Der im Corpus Bonorum von 1710 unter dem Inventar des Rathauses verzeichnete Löffel, den der Rat 1747 zusammen mit anderem Silbergerät veräußerte,1) trug eine Inschrift.
Inschrift nach Corpus Bonorum 1710.
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Johannes von der Schmitte
Anmerkungen
- Quentin, Kirchen-Reformation, S. 26.
- Matrikel Helmstedt, Bd. 1, S. 196, Nr. 4. Im Jahr 1589 immatrikulierte sich ein Johannes Schmidius an der Universität Heidelberg (Matrikel Heidelberg, Bd. 2, S. 144,102). Es ist aber nicht sicher, ob es sich dabei um Johannes von der Schmitte handelte.
- Meyer, Pastoren, Bd. 2, S. 157.
- Bei den im Corpus Bonorum von 1710 (StA Hann. Münden, A2/2001 Nr. 231, p. 107f.) verzeichneten Silberstücken handelte es sich ausnahmslos um Geschenke von Mündener Geistlichen, die abgesehen von Johannes von der Schmitte alle Silberbecher stifteten. Vier dieser mit Inschriften versehenen Becher fallen in die Zeit vor 1650. Da die Becher alle Jahreszahlen trugen, läßt sich feststellen, daß die Stiftung jeweils kurz nach Dienstantritt erfolgte.
- Quentin, Kirchen-Reformation, S. 21.
Nachweise
- StA Hann. Münden, A2/2001 Nr. 231, Corpus Bonorum 1710, p. 107.
Zitierhinweis:
DI 66, Lkr. Göttingen, Nr. 284† (Sabine Wehking), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di066g012k0028407.
Kommentar
Der in Münden geborene Johannes von der Schmitte schrieb sich 1607 als Ordinarius der theologischen Fakultät in die Matrikel der Universität Helmstedt ein; ein Studienort ließ sich nicht mit Sicherheit nachweisen.2) Von 1607 bis zu seinem Tod im Jahr 1626 hatte er die Stelle des Kaplans an St. Blasius inne.3) Die Datierung des Löffels beruht darauf, daß Geistliche bei ihrem Dienstantritt in Münden im 17. Jahrhundert dem Rat ein Stück Silber schenkten (vgl. Nr. 332, 339, 389, A1 1600).4) Zu diesem Brauch bemerkt Quentin: Da es Herkommens war, daß die hiesiegen Prediger zur recognition ihrer vom Rath zu Lehen erhaltenen Pfarren gemeiniglich nicht allein einen Lehens-Revers auszustellen schuldig, sondern auch anderweitig an Silbergeschirre als Löffeln, Bechern, Leuchtern, Zuckerdosen u. d. g. woran und worauf des investirten Namen und Zeit der Einreichung befindlich gewesen, eine wirkliche recognition leisteten ... .5)