Inschriftenkatalog: Stadt Düsseldorf
Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.
DI 89: Stadt Düsseldorf (2016)
Nr. 91 Stadtmuseum 1591 o. später
Beschreibung
Tafelbild mit dem Porträt Herzog Wilhelms V. (des Reichen) von Jülich-Kleve-Berg. Öl auf Holz. Brustbild des Herzogs, vom Bildausschnitt wie Nr. 89. Ursprünglich aus dem Schloss? Seit der Schenkung durch den Prinzen Georg von Preußen im Besitz des Historischen Museums, heute Stadtmuseum.1) Die Bildbeischrift mit Datum und Altersangabe befindet sich in der linken oberen Bildecke.
Maße: H. 36 cm; B. 29 cm; Bu. 0,4 cm.
Schriftart(en): Kapitalis.
ANNO 1591 · / AETATIS . / 75 · / ·
Übersetzung:
Im Jahr 1591 (seines) Alters 75 (Jahre).
Anmerkungen
- Inv.-Nr. B 3, nicht in der Ausstellung. Laut Inv.-Karte ein Geschenk des Prinzen Georg von Preußen ohne Angabe des Jahres, nach G[ünter] B[ers], Ein Altersbildnis Herzog Wilhelms von Jülich-Kleve-Berg, in: Jülicher Heimatblätter 18/19 (November 1967), S. 15f., in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erworben und aus Kleve stammend.
- Vgl. auch unter Nr. 88 zu einer Restaurierung von 1929 sowie Schaarschmidt, Bildnisse, S. 41.
Zitierhinweis:
DI 89, Stadt Düsseldorf, Nr. 91 (Ulrike Spengler-Reffgen), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di089d008k0009105.
Kommentar
Das Bildnis ist eine von mehreren Kopien nach dem Altersporträt des Herzogs von Johann Malthain (Nr. 88), die sich heute im Stadtmuseum befinden und Wilhelm V. im Brustbild abbilden. Die vorliegende Kopie weicht von der Vorlage mit der hier fehlenden Kopfbedeckung, dem intensiveren Inkarnat und in einigen Details, z. B. im Gesicht, am Kragen, in der Handhaltung und dem Stab ab. Es lassen sich auch eine Reihe von Unterschieden zu Nr. 88 erkennen. Die Bildbeischrift befindet sich an anderer Stelle als bei Malthain und weist bei der Schrift mit deutlich ausgeprägteren Linksschrägen- und Bogenverstärkungen und Sporen sowie fehlendem Versal Unterschiede zu der Beischrift auf dem Porträt von Malthain auf. Ein paläographischer Vergleich steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Inschriften beider Bilder nicht zweifelsfrei unverändert überliefert worden sind2) und der Zeitpunkt der Anfertigung der Kopie nicht geklärt ist.