Inschriftenkatalog: Stadt Düsseldorf
Katalogartikel in chronologischer Reihenfolge.
DI 89: Stadt Düsseldorf (2016)
Nr. 89 Stadtmuseum 1591 o. später
Beschreibung
Tafelbild mit dem Porträt Herzog Wilhelms V. (des Reichen) von Jülich-Kleve-Berg. Öl auf Holz. Brustbild des Herzogs, gekleidet wie Nr. 88, jedoch ohne Kopfbedeckung, am unteren Bildrand die rechte, den Stab haltende Hand. Ursprünglich aus dem Schloss? Seit der Schenkung durch den Prinzen Georg von Preußen 1880 im Besitz des Historischen Museums, heute Stadtmuseum.1) Die Bildbeischrift mit Datum und Altersangabe befindet sich in der linken oberen Bildecke.
Maße: H. 38,5 cm; B. 31 cm; Bu. 0,4 cm.
Schriftart(en): Kapitalis.
ANNO . 1591 · / AETATIS / 75 · / ·
Übersetzung:
Im Jahr 1591 (seines) Alters 75 (Jahre).
Anmerkungen
- Inv.-Nr. B 1, nicht in der Ausstellung. Laut Kat. Land im Mittelpunkt, S. 416, Nr. F 46 (I[rene] M[arkowitz]) 1874 geschenkt, laut Inv.-Karte im Stadtmuseum 1880.
- Vgl. auch unter Nr. 88 zu einer Restaurierung von 1929 sowie Schaarschmidt, Bildnisse, S. 41.
Nachweise
- Kat. Land im Mittelpunkt, Nr. F 46, S. 416–418 (I[rene] M[arkowitz]).
Zitierhinweis:
DI 89, Stadt Düsseldorf, Nr. 89 (Ulrike Spengler-Reffgen), in: www.inschriften.net, urn:nbn:de:0238-di089d008k0008905.
Kommentar
Das Bildnis ist eine von mehreren Kopien nach dem Altersporträt des Herzogs von Johann Malthain (Nr. 88), die sich heute im Stadtmuseum befinden und Wilhelm V. im Brustbild abbilden. Die vorliegende Kopie weicht von der Vorlage mit der hier fehlenden Kopfbedeckung, dem intensiveren Inkarnat und in einigen Details, z. B. im Gesicht, am Kragen, in der Handhaltung und dem Stab ab. Die Bildbeischrift befindet sich an anderer Stelle und weist bei der Schrift mit deutlich ausgeprägteren Linksschrägen- und Bogenverstärkungen und Sporen sowie fehlendem Versal Unterschiede zu der Beischrift auf dem Porträt von Malthain auf. Ein paläographischer Vergleich steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Inschriften beider Bilder nicht zweifelsfrei unverändert überliefert sind2) und der Zeitpunkt der Anfertigung der Kopie nicht geklärt ist.