Die Inschriften der Stadt Halle an der Saale

Hinweis: Diese Einleitung enthält Abweichungen gegenüber der Druckfassung. Alle Von-Bis-Angaben bei Verweisen auf Katalognummern (z. B. Nr. 7173) wurden aus Referenzierungsgründen zu kommaseparierten Listen aufgelöst.

2. Überblick über die Geschichte der Stadt Halle in Mittelalter und Früher Neuzeit

Im folgenden soll der historische Hintergrund der epigraphischen Überlieferung entsprechend den durch die Inschriften vorgegebenen Schwerpunkten streiflichtartig erhellt werden. Dabei können nur ausgewählte Aspekte der Stadtgeschichte anhand grundlegender älterer, aber auch jüngerer, neuere Forschungsergebnisse darbietender Literatur ausführlicher dargestellt werden. Ein vollständiger Nachweis oder gar eine forschungsgeschichtliche Auseinandersetzung mit der lokalhistorischen Literatur4) ist in dem gegebenen Zusammenhang nicht möglich. Die in Klammern gesetzten Nummern verweisen auf die Inschriftenartikel im Katalog, auf die sich die Ausführungen beziehen. In den Katalogartikeln ist weitere stadtgeschichtliche Literatur eingearbeitet.

2.1. Die Ersterwähnung von Halle, Giebichenstein und den Salzquellen

Halle an der Saale wird erstmals in Zusammenhang mit einem Heerzug der Franken gegen die Sorben 806 erwähnt. Über das weitere Schicksal des Ortes ist von den karolingischen Geschichtsschreibern allerdings nichts zu erfahren. Immerhin lassen die ältesten Quellen erkennen, daß die Siedlung bereits im 9. Jh. auf ein hohes Alter zurückblicken konnte.5) Nach dieser frühen Erwähnung erscheint Halle erst wieder als Ausstellungsort einer Urkunde Heinrichs IV. im Jahr 1064.6)

Statt des karolingischen „locus halla“ tritt in den Quellen der ottonischen Zeit der Ort Giebichenstein hervor. Er liegt etwa 2 km nördlich der Altstadt von Halle und wurde 1900 nach Halle eingemeindet. Otto I. übereignete 961 die „urbs Giuiconsten“ aus königlichem Besitz dem Moritzkloster in Magdeburg.7) Bei der Umwidmung des Klosters zum Sitz eines Erzbischofs, die 968 vollzogen war, ging Giebichenstein zusammen mit dem übrigen Klosterbesitz an das neue Erzstift über.8) Durch weitere Rechtsakte der ottonischen Kaiser erlangten die Erzbischöfe von Magdeburg die Grundherrschaft über den Siedlungsraum, in dem die zukünftige Stadt Halle und ihre Vorstädte Neumarkt und Glaucha lagen.9) Die Erzbischöfe wurden Protagonisten der Stadtentwicklung und behielten auch als Gegenspieler der sich emanzipierenden Bürgerschaft von Halle eine Schlüsselrolle in der städtischen Politik. Ihr wichtigster, über den Raum Halle hinausreichender Stützpunkt im Süden des Magdeburger Stiftsterritoriums war die Burg Giebichenstein, im 15. Jh. einer der meistfrequentierten Aufenthaltsorte der Erzbischöfe.10)

Zum Zubehör der Burg gehörten Salzquellen, die erstmals 961 in einer Urkunde Erwähnung finden. Im Raum Halle brechen sich Sedimentschichten an einem Porphyrmassiv und leiten an der Bruchstelle, der sogenannten Halleschen Störung, salzhaltiges Grundwasser, die Sole, an die Erdoberfläche.11) Salzgewinnung entlang der Saale ist bereits für die vor- und frühgeschichtliche Zeit archäologisch belegt;12) in Mittelalter und Neuzeit wurde das Salz in einer innerhalb der Altstadt liegenden, „Tal“ oder „Halle“ genannten Senke gewonnen. Das „Tal“ – heute der Hallmarkt – entwickelte sich zu einem Sonderrechtsbezirk mit eigener Verwaltung und Rechtssprechung. Im „Tal“ lagen vier Solebrunnen, der Deutsche Born, der Gutjahrborn oder Wendische Born, der Meteritzborn und der Hackeborn, außerdem die Siedehäuser, die sogenannten Koten, in denen durch Versieden der Sole Salz gewonnen wurde. Die Inhaber der Siederechte nannten sich Pfänner; viele von ihnen besaßen auch Anteile an der Sole, den Koten und den Siedepfannen13) und gehörten über Jahrhunderte der städtischen Führungsschicht an. Die Salzgewinnung stimulierte die urbane Entwicklung und begründete den anhaltenden Wohlstand der Salzstadt Halle in Mittelalter und Früher Neuzeit.

2.2. Die Pfarr-, Stifts- und Klosterkirchen in Halle und den Vorstädten Neumarkt und Glaucha

Im Jahr 1116 gründete Erzbischof Adelgot das Neuwerkstift nördlich der Altstadt und inkorporierte ihm mehrere Kirchen und Kapellen,14) deren Existenz auf eine dichte Besiedlung der Höhenzüge rings um das „Tal“ hinweist. Auf einem von Osten her in das „Tal“ vorspringenden Plateau lag die St. Gertrudenkirche, nördlich des „Tals“ die St. Nikolaikirche15) und südlich desselben, bei der Siedlung Glaucha, die St. Georgenkirche.

Das Augustinerchorherrenstift zum Neuen Werk war der Gottesmutter Maria und dem römischen Märtyrer Alexander geweiht.16) Die Gebeine des hl. Alexander und andere Reliquien wurden 1124 aus dem Magdeburger Dom in das Neuwerkstift überführt.17) Dem Stift waren fast alle im 12. Jh. im Gebiet der Altstadt von Halle und den Vorstädten nachweisbaren Kirchen und Kapellen inkorporiert. Der Stiftspropst fungierte als Archidiakon;18) sein Jurisdiktionsbereich umfaßte neben anderen alle im heutigen Stadtgebiet östlich der Saale gelegenen Kirchen.19) Im 15. Jh. rückte das Neuwerkstift ins Zentrum einer Ordensreform. Auf Betreiben der Erzbischöfe Günther II. von Schwarzburg (1403–1445) und Friedrich III. von Beichlingen (1445–1464) war der im Augustinerchorherrenstift Windesheim beheimatete Ordensreformer Johannes Busch im Jahr 1447 zum Propst des Neuwerkstifts gewählt worden. Von hier aus versuchte Busch eine Reformierung der Augustinerchorherrenstifte in der Erzdiözese Magdeburg und deren Anschluß an die Windesheimer Kongregation. Seine Berufung zum Apostolischen Visitator durch Kardinal Nikolaus von Kues 1451 dehnte seinen Wirkungsbereich auf ganz Mitteldeutschland aus. Wegen Differenzen mit Erzbischof Friedrich resignierte Johannes Busch 1454, ohne sein Werk abgeschlossen zu haben.20)

Die kirchliche Struktur im Raum Halle erfuhr unter Erzbischof Wichmann (1152–1192) einen weiteren Ausbau. Wichmann gründete 1183 oder 1184 an der Pfarrkirche St. Moritz, die bei dieser Gelegenheit erstmals urkundlich in Erscheinung tritt, ein Augustinerchorherrenstift und besetzte es mit Kanonikern aus dem Neuwerkstift.21) Um die gleiche Zeit stiftete er an der Georgenkirche zu Glaucha ein Nonnenkloster22) und förderte darüber hinaus die werdende Stadt Halle in verschiedenartiger Weise.23) 1231 erneuerte Erzbischof Albrecht II. von Käfernburg das Nonnenkloster zu Glaucha, das Marienkammer genannt und nach der Regel des Zisterzienserordens eingerichtet wurde.24) Größe und Wirtschaftskraft von Halle ermöglichten im 13. Jh. die Niederlassung von Franziskanern und Dominikanern in der Altstadt, denen im 14. Jh. ein dritter Mendikantenorden, der Orden der Marienknechte (Ordo Servorum Beatae Mariae Virginis), folgte.25)

Durch Schriftquellen, archäologische und baugeschichtliche Befunde ist gesichert, daß die altstädtische St. Marienkirche und die St. Laurentiuskirche auf dem Neumarkt ebenfalls schon in der Mitte des 12. Jh. existierten. Auch sie waren dem Neuwerkstift inkorporiert. Das tatsächliche Alter der einst im Norden der Altstadt, zwischen Großer und Kleiner Ulrichstraße liegenden Pfarrkirche St. Ulrich ist bislang unbekannt. Sie wird 1211 erstmals urkundlich erwähnt, am 1. Januar 1531 aufgegeben und bald danach abgerissen.26)

Die Altstadt von Halle war im späten Mittelalter in vier Pfarrbezirke gegliedert. Der Nordosten der Altstadt gehörte zur Ulrichsgemeinde, der nordwestliche Stadtteil und das „Tal“ zu St. Gertruden; die Mariengemeinde umfaßte etwa den Südosten, die Moritzgemeinde den Südwesten der Altstadt. St. Georg war die Pfarrkirche der Vorstadt Glaucha, St. Laurentius die Pfarrkirche der Vorstadt Neumarkt.

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1529 wurden die Pfarreien der Altstadt auf drei reduziert und nach der Aufgabe der alten Ulrichskirche 1531 neu gegliedert. Die Pfarreien erhielten, vereinfacht dargestellt, nunmehr folgenden Zuschnitt: Der Norden der Altstadt bildete den Pfarrsprengel der neuen Marktkirche Unser Lieben Frauen, die aus der alten St. Marienkirche und der St. Gertrudenkirche hervorgegangen war; im Südosten der Altstadt entstand die neue Ulrichspfarrei, der Südwesten blieb in St. Moritz eingepfarrt.27) Diese Pfarrgliederung bestand bis in das 20. Jh. hinein. Die meisten der heute im Stadtgebiet von Halle liegenden mittelalterlichen Dorfkirchen waren ebenfalls bis in das 20. Jh. hinein mit eigenen Pfarreien verbunden.28)

2.3. Der Rat und die Gerichte von Halle

Das wirtschaftliche Potential des Siedlungsraums sowie Bedeutung und Ausrichtung des Handelsplatzes traten im 12. Jh. zutage, als Halle Ausgangspunkt weit ausgreifender, auf Ostmitteleuropa gerichteter Aktivitäten des Bischofs Otto von Bamberg 1128 und des Kaisers Friedrich I. Barbarossa 1157 wurde.29) Schon vor 1170 muß Halle rechtlich zur Stadt aufgewertet worden sein; 1172 werden erstmals „cives“ erwähnt.30) Das sogenannte hallische Schöffenweistum von 1235, eine Rechtsmitteilung an die Stadt Neumarkt in Schlesien, läßt ein vollentwickeltes Bürgerrecht in Halle erkennen.31) 1258 treten die Ratsherren erstmals schriftlich in Erscheinung.32) Ein 1263 mit dem Magdeburger Erzbischof Ruprecht von Querfurt geschlossener Vertrag stärkte die Stellung der Pfänner und garantierte der Stadt, daß im Umkreis von einer Meile keine neue erzbischöfliche Burg ohne Zustimmung der Bürger errichtet werden dürfe.33) Zu den wichtigen Vorrechten und Privilegien, die sich die Stadt zu sichern vermochte, gehörte die Bündnisfreiheit, die Erzbischof Burchard III. 1324 vertraglich anerkannte34) und die sich in der Zugehörigkeit Halles zur Hanse und in einem Städtebündnis mit Magdeburg niederschlug. Darüber hinaus gelang es dem Rat im Laufe des 15. Jh., die Ämter des Burggrafen, Schultheißen und Salzgrafen, die erzbischöfliche Hoheitsrechte in Stadt und „Tal“ vertraten, unter seine Kontrolle zu bringen. Nachdem es schon lange zur Gewohnheit geworden war, daß der Rat einen Vertreter des Burggrafen bestimmte, ging das Burggrafenamt 1579 gänzlich an den Rat über. Der Schultheiß wurde bereits seit 1474 vom Rat gewählt, mußte aber vom Stadtherrn bestätigt werden.35)

Die zunehmende Komplexität der städtischen Verwaltung und der Außenbeziehungen der Stadt führten zu einer differenzierten Ratsstruktur und zur Absonderung der seit dem 12. Jh. urkundlich belegten Schöffen, die nur noch in juristischen Angelegenheiten tätig wurden. Das seit dem 13. Jh. eigenständige Schöffenkollegium nahm notarielle Aufgaben wahr, erteilte Rechtsauskünfte und saß unter Leitung des Schultheißen über nahezu alle Streitfälle zu Gericht, sofern es sich nicht um kirchliche Konflikte handelte.36) Bestimmte Verbrechen wie Notzucht und Wegelagerei wurden ausschließlich durch das höherrangige, unter Vorsitz des Burggrafen dreimal jährlich tagende Burggrafengericht geahndet.37) Das „Tal“ war vom Schultheißen- oder „Berg-“ Gericht38) ausgenommen und hatte seine eigene Gerichtsbarkeit.

Der Rat war in drei Ratsmittel geteilt, die nacheinander für je ein Jahr amtierten. Seit 1427 setzte sich jedes Ratsmittel aus einem patrizisch geprägten Engeren Rat und einem von den Vorstehern der Innungen und Gemeinen, d. h. der vier Stadtviertel, besetzten Weiteren Rat zusammen.39) Seit 1510 ist auch die Ämterverteilung im Rat kontinuierlich überliefert. Dem Rat standen zwei Bürgermeister vor, die Ratsmeister genannt wurden. Ihnen folgten im Engeren Rat dem Rang nach zwei Kämmerer und zwei Vierherren.40) An der Spitze des Weiteren Rates standen zwei Worthalter sowie ein Kämmerer und zwei Vierherren. Die Ratsmeister verantworteten alle städtischen Angelegenheiten, führten bei Gefahr die [Druckseite XIV] Bürgerwehr an und vertraten die Stadt nach außen. Die Kämmerer hatten die Leitung des Kassenwesens und beaufsichtigten zusammen mit anderen Ratsmitgliedern das städtische Bauwesen; die Worthalter waren Wortführer der Innungen bzw. der Gemeinen und hatten wie alle übrigen Ratsmitglieder weitere, genau festgelegte Aufgaben in der städtischen Verwaltung und Rechtssprechung zu erfüllen.41) Der erst im Laufe des 16. Jh. in der Spitzengruppe des Weiteren Rates erscheinende Geheime Herr hatte u. a. den Weiteren Rat bei der Wahl eines neuen Rates zu vertreten.42) Für die Durchführung von Bauvorhaben des Rates, wie z. B. die Instandsetzung eines Stadttores, wurden seit dem 16. Jh. zwei Bürger für zwei Jahre als Baumeister berufen. Sie beaufsichtigten u. a. die Bauvorhaben und entlohnten die Werkmeister.43) Die hier skizzierte, seit dem 15. Jh. gültige Ratsverfassung blieb bis zum Dreißigjährigen Krieg im wesentlichen unverändert und wurde erst nach dem Übergang Halles in brandenburgische Herrschaft gänzlich abgeschafft.

Ein Schlüsselamt städtischer Verwaltung hatte der seit dem 14. Jh. nachweisbare Syndicus inne. Er war Jurist und fungierte als Justitiar des Rates und Vorsteher der Ratskanzlei.44) Der Syndicus gehörte wie der Stadtarzt (Stadtphysicus) zu den städtischen Bediensteten. Die Bestallung als Syndicus oder Stadtphysicus sowie die Ernennung zum Ratsbaumeister konnte ebenso wie die Wahrnehmung eines niederrangigen Ratsamtes einen Schritt in einer bürgerlichen Ämterlaufbahn darstellen, obwohl es keinen verbindlichen Cursus Honorum gab und manche Bürger sogar zum Ratsmeister gewählt wurden, ohne zuvor dem Rat angehört oder ein niederrangiges Ratsamt bekleidet zu haben.

Dem kontinuierlichen Ausbau städtischer Autonomie und Selbstverwaltung wurde 1478 ein Ende gesetzt, als Truppen des Erzbischofs Ernst von Sachsen die Stadt besetzten. In einem anhaltenden Konflikt mit den Pfännern hatte sich die pfännerfeindliche Partei entschlossen, Ernst anzurufen und in die Stadt einzulassen, in der Hoffnung, er würde ihre Sache unterstützen. Das tat dieser auch, aber um den Preis, daß er 1482 die Ratsverfassung änderte und die in jahrhundertelangen Auseinandersetzungen mit den Erzbischöfen errungene städtische Autonomie einschränkte. Er schloß nicht nur die Pfänner aus dem Rat aus, sondern verfügte auch, daß jeder neu gewählte Rat beim Erzbischof um Bestätigung nachsuchen müsse. Außerdem entzog er der Stadt die Bündnisfreiheit und das Burgenprivileg von 1263.45) Als Ernst von Sachsen 1484 mit dem Bau einer befestigten Residenz innerhalb der Stadt begann, wurde die Umwandlung der weitgehend autonom agierenden Landstadt in eine dem Landesherrn untergebene Residenzstadt auch äußerlich sichtbar.

2.4. Die Verwaltung und das Gericht der Saline im „Tal“ zu Halle

Zu den Maßnahmen, die Ernst von Sachsen ergriff, gehörte auch eine teilweise Enteignung der Pfänner 1479 und eine stärkere Kontrolle des „Tals“ durch Erlaß einer neuen Talordnung 1482. Im Laufe des 16. Jh. konnten jedoch die geschädigten und zurückgesetzten Pfännerfamilien ihre Vorrangstellung sowohl im Rat als auch im „Tal“ zurückgewinnen, obgleich die personelle Zusammensetzung der hallischen „Pfännerschaft“ seit jeher in ständiger Veränderung begriffen war.

Das unregelmäßig geschnittene Gebiet des „Tals“, das wie erwähnt einen eigenen Rechtsbezirk bildete, stieß im Norden an den Graseweg, im Osten an den Kirchhof der Gertrudenkirche und den Schülershof und im Süden an den Alten Markt; seine Grenze war durch Grenzsteine markiert (Nr. 283). Im Westen wurde das „Tal“ von dem „Hallmauer“ genannten Abschnitt der Stadtmauer begrenzt. Auf dem Areal standen, unregelmäßig verteilt, die Einrichtungen der Saline sowie das Talhaus und am Rand des Gebiets etliche Bürgerhäuser und -höfe. Die Aufsicht über die Saline hatten Talbeamte, die jährlich vom Rat gewählt wurden.46) Dies waren seit 1483 drei Oberbornmeister und zwei Talvorsteher. Hinzu kamen die beiden Talvorsteher des Vorjahres. Die Oberbornmeister teilten sich die Aufsicht über die Solebrunnen, wobei der Meteritzborn und der Hackeborn einem Oberbornmeister unterstanden. Die Talvorsteher hatten für die Instandhaltung der Brunnen und Brunnenhäuser sowie der Wege und Stege im „Tal“ zu sorgen.47) Die [Druckseite XV] ebenfalls jährlich gewählten „Talschöppen“ (Talschöffen) bildeten das sogenannte Talgericht, das dreimal jährlich unter dem Vorsitz des Salzgrafen im „Tal“ Recht sprach.48) Darüber hinaus waren die Talschöffen und die Oberbornmeister verpflichtet, wöchentlich über die Belange des „Tales“ zu beratschlagen und kleinere Konflikte zu schlichten.49) Der Salzgraf vertrat als erzbischöflicher Beamter die landesherrlichen Rechte in der Saline. 1487 verzichtete der Erzbischof endgültig auf die Ernennung der Salzgrafen zugunsten des Rates, behielt sich aber die Konfirmation und Belehnung jedes neuen Salzgrafen vor.

2.5. Halle als Residenz der Erzbischöfe von Magdeburg

Die Quellen berichten vielfach über Aufenthalte der Erzbischöfe in Halle, die aber nie von Dauer waren. Als es aber Erzbischof Ernst von Sachsen (1476–1513), einem Sohn des Kurfürsten Ernst von Sachsen, gelungen war, die Stadt unter seine Kontrolle zu bringen,50) ließ er eine Residenz im Nordwesten von Halle errichten. Mit Bau und Ausstattung des Schlosses Moritzburg und der Schloßkapelle St. Maria Magdalena entfaltete Ernst von Sachsen eine anspruchsvolle fürstliche Hofhaltung, die unter Ernsts Nachfolger Albrecht von Brandenburg eine räumliche Ausweitung und einen künstlerischen Höhepunkt erlebte. Sowohl die altgläubigen Erzbischöfe als auch die ihnen folgenden lutherischen Administratoren des Erzstifts hielten sich fortan häufig in Halle auf und bewirkten eine größere Präsenz der Hofbediensteten in der Stadt und den Vorstädten sowie eine stärkere Beteiligung hallischer Bürger an der Regierung des Erzstifts und am höfischen Leben. Das Schloß Moritzburg war bis 1625 der Mittelpunkt der Hofhaltung.

Ernst von Sachsen vertrat nachdrücklich den Anspruch, der erste unter den Kirchenfürsten des deutschen Reiches zu sein. Die Würde eines PRIMAS GERMANIAE soll den Erzbischöfen von Magdeburg in ottonischer Zeit verliehen worden sein, läßt sich aber nicht vor dem 14. Jh. in erzbischöflichen Urkunden nachweisen51) und taucht erst in Inschriften Albrechts von Brandenburg auf (Nr. 124, 131). Den Titel führte noch der evangelische Administrator des Erzstifts Joachim Friedrich von Brandenburg (Nr. 238, 239, 327) – ohne kirchenrechtliche oder politische Konsequenzen.

Albrecht von Brandenburg (1513–1545), ein Sohn des Kurfürsten Johann Cicero von Brandenburg, war wie schon sein Amtsvorgänger zugleich Erzbischof von Magdeburg und Administrator des Bistums Halberstadt. Er erlangte zudem 1514 das Pontifikat des Erzbistums Mainz und 1518 gar die Kardinalswürde.52) Im Bestreben, eine seinem außerordentlichen Rang als Kirchen- und Reichsfürst angemessene Residenz zu schaffen, verwirklichte er 1520 das schon von Ernst von Sachsen geplante Kollegiatstift „Sanctorum Mauritii et Mariae Magdalenae ad Sudarium Domini“, das Neue Stift. Um eine großzügige Ausstattung seiner Gründung zu gewährleisten, nahm Albrecht eine tiefgreifende Neuordnung der hallischen Kirchenlandschaft vor. Er veranlaßte 1519 die Aufhebung des Moritzstifts, dessen Gebäude er den Dominikanern übertrug, um im Kloster der Dominikaner das Neue Stift einzurichten; er hob 1527 das unter dem Einfluß der Reformation verfallende Servitenkloster auf und übereignete einen Teil der Klostereinkünfte dem Neuen Stift. 1528 schlug er Besitz und Einkünfte des Neuwerkstifts ebenfalls dem Neuen Stift zu und löste 1530 das Neuwerkstift schließlich auf.53) Durch Übernahme der inkorporierten Pfarreien und des Archidiakonats trat das Neue Stift anstelle des Neuwerkstifts an die Spitze der kirchlichen Hierarchie.

Die Kirche des Neuen Stifts, die ehemalige Dominikanerkirche (heute Dom genannt), ließ Erzbischof Albrecht von den bedeutendsten Malern und Bildhauern seiner Zeit vollständig neu ausstatten. Im Mittelpunkt der Stiftsliturgie sollte zukünftig die Memoria am Grab Albrechts stehen, das in den spirituellen (und materiellen) Schatz des sogenannten Hallischen Heiltums eingebettet war. Dieser Reliquienschatz, dessen Aufbau Ernst von Sachsen begonnen hatte, wurde durch Albrecht von Brandenburg gewaltig vergrößert. Seine Heilswirkung sollte sich durch Heiltumsweisungen allen Gläubigen mitteilen. Heiltumsweisungen haben aber wahrscheinlich nur zwischen 1519 und 1521 stattgefunden;54) danach wurden die kostbaren Reliquien und Reliquiare nur noch zu entsprechenden liturgischen Festen [Druckseite XVI] in der Stiftskirche ausgestellt.55) Von den Reliquiaren des Heiltums und dem liturgischen Gerät der Stiftskirche, die in einem 1520 gedruckten Heiltumsbuch und in einer illustrierten Handschrift der 1520er Jahre abbildlich überliefert sind,56) blieben außer einem kunstvoll verzierten Kelch des zwischen 1496 und 1517 nachweisbaren hallischen Goldschmieds Hans Hujuff, der wahrscheinlich noch weitere Goldschmiedearbeiten für Ernst von Sachsen und Albrecht von Brandenburg geschaffen hatte,57) nur wenige Stücke außerhalb von Halle erhalten.58)

Unmittelbar neben dem Neuen Stift plante Albrecht ein drittes Zentrum fürstlicher Hofkultur. Er erwarb das unmittelbar benachbarte städtische Hospital St. Cyriaci und errichtete an dessen Stelle das „Neue Gebäude“, das er wahrscheinlich zu seinem Privatpalais bestimmt hatte.59) Für die Errichtung der von Arkaden gesäumten Vierflügelanlage, die allen Anforderungen an eine moderne Repräsentationsarchitektur genügen konnte, bestallte Albrecht 1533 den aus Böhmen stammenden, in Sachsen erprobten Werkmeister Andreas Günther.60) Nach der Entlassung Günthers 1537 führte der ehemalige Dombaumeister Bastian Binder aus Magdeburg, der bereits den Umbau der hallischen Dominikanerkirche zur Stiftskirche geleitet hatte, das Vorhaben fort61) und brachte es vermutlich Ende der 1530er Jahre zum Abschluß.

Eine weitere Veränderung der kirchlichen Gliederung betraf die Pfarrkirchen von St. Gertruden und St. Marien, beide am Markt gelegen. Nach ersten, für 1528 bezeugten Überlegungen,62) vereinigte Albrecht 1529 die beiden Pfarrgemeinden und veranlaßte den Rat, anstelle der beiden alten Kirchen eine neue zu errichten, für die sich der Name „Unser Lieben Frauen“ einbürgerte. Ob und wieweit der Erzbischof mit diesen Maßnahmen auch den immer wieder aufflackernden Aktivitäten reformatorischer Kräfte begegnen wollte, bedarf noch näherer Untersuchung.

Eine tiefgreifende Umgestaltung des Stadtraums nahm Albrecht auch im östlichen Vorfeld der Moritzburg vor. Nachdem er Gemeinde und Geistlichkeit von St. Ulrich bewogen hatte, ihm ihre Pfarrkirche zu überlassen und das aufgelassene Servitenkloster 1531 in Besitz zu nehmen, veränderte er das ganze Quartier, indem er die ehemalige Pfarrkirche abreißen und das Grundstück parzellieren und verkaufen ließ. Am Platz vor dem Osttor der Moritzburg hatte er 1528 einen Marstall, das spätere Ballhaus, errichten lassen (Nr. 124). Wappentafeln und baugebundene Inschriften bezeugen bis heute die umfangreiche Bautätigkeit Albrechts in Halle und an der Burg Giebichenstein.

Ende der 1530er Jahre mehrten sich die Zeichen, daß Albrecht die Hoffnung aufgegeben hatte, sich als altgläubiger Stadt- und Kirchenherr in Halle behaupten zu können. Zudem zwang ihm seine hohe Verschuldung eine nachgiebige Haltung in kirchen- und landespolitischen Fragen auf. Um die Stände des Erzstifts Magdeburg zur Übernahme eines Teils seiner Schulden zu bewegen, mußte sich Albrecht u. a. zur Aufhebung des Neuen Stifts verpflichten.63) 1540 leitete er seinen Auszug aus Halle in die Wege und ließ alle beweglichen Gegenstände einschließlich des Hallischen Heiltums aus dem Neuen Stift, der Moritzburg und dem „Neuen Gebäude“ entfernen. Im Februar 1541 hielt sich der Kardinal und zweifache Erzbischof Albrecht von Brandenburg zum letzten Mal in Halle auf; sein Grab fand er 1545 im Dom zu Mainz.

Dem zurückbleibenden erzbischöflichen Koadjutor Johann Albrecht von Brandenburg-Ansbach, einem Vetter Albrechts, gelang es nicht, die alte Kirchenordnung von Halle zu stabilisieren.64) Er mußte 1541/42 die Einführung des lutherischen Kultus an den drei altstädtischen Pfarrkirchen hinnehmen. 1545 zum Erzbischof von Magdeburg und Administrator des Bistums Halberstadt gewählt, vermochte er während des Schmalkaldischen Krieges 1546/47 keine politische Initiative zu entfalten. Mit Berufung auf das Augsburger Interim von 1548 konnte er jedoch die Stellung der Ordensangehörigen und der Altgläubigen innerhalb der überwiegend lutherischen Bürgerschaft noch einmal stärken.65) Johann Albrecht starb 1550 und wurde in der St. Maria-Magdalenen-Kapelle der Moritzburg beigesetzt.

Auf Johann Albrecht folgte Friedrich, ein Sohn des Kurfürsten Joachim II. von Brandenburg. Er wurde 1550 zum Erzbischof von Magdeburg und Administrator des Bistums Halberstadt postuliert und [Druckseite XVII] starb bereits wenige Monate nach seiner Huldigung in Halle 1552.66) Sein Bruder Sigismund, seit 1554 Erzbischof von Magdeburg und Administrator des Bistums Halberstadt,67) akzeptierte am 6. Dezember 1561 für beide Hochstifte das Augsburgische Bekenntnis. Die von Sigismund initiierten Visitationen in den Hochstiften 1562 und 156468) sicherten den lutherischen Konfessionsstand und führten zur Auflösung des letzten Klosters in Halle. Der Erzbischof übereignete 1564 das ehemalige Franziskaner- oder Barfüßerkloster in Halle dem Rat, der darin das Stadtgymnasium einrichtete. Wenige Monate vor seinem Tod bekannte sich Sigismund von Brandenburg schließlich selbst zur lutherischen Lehre. Er wurde 1566 in der St. Maria-Magdalenen-Kapelle der Moritzburg bestattet.

2.6. Die Durchsetzung des lutherischen Bekenntnisses in Halle

Die Reformation hatte sich in Halle angebahnt, bevor die Entmachtung Albrechts von Brandenburg als Stadtherr den Weg zur Einführung des lutherischen Kultus freimachte. Übertritte von Klerikern zur lutherischen Lehre schwächten die altkirchliche Position, und die Aktivitäten dem Luthertum zuneigender Geistlicher wie Thomas Müntzer (1489–1525), Kaplan am Kloster Marienkammer, oder Georg Winkler (gestorben 1527), Prediger am Neuen Stift,69) schürten eine gegen die überkommene Kirchenordnung gerichtete Stimmung. Den schärfsten Angriff auf die altkirchliche Verfassung stellte sicherlich die 1525 erhobene Forderung der Gemeinden von St. Marien und St. Gertruden nach einer Kirchenreform im Sinne Luthers dar.70) Erzbischof Albrecht reagierte auf die reformatorischen Bestrebungen, indem er mit Nachdruck Verkündigung und Katechese im altkirchlichen Sinne gebot71) und dafür gelehrte Geistliche und gute Prediger einzusetzen suchte.72) Auf die Pfarrstelle von St. Marien berief er 1528 und nochmals in den 1530er Jahren Theologen der Leipziger Universität.73) Jedoch vermochten weder diese Maßnahmen noch ein Verbot, lutherische Predigten außerhalb des Erzstifts zu besuchen, die weitere Ausbreitung des lutherischen Bekenntnisses in Halle zu verhindern. Um dennoch eine Besetzung des Rates mit Altgläubigen durchzusetzen, wies Albrecht 1534 achtzehn lutherische Ratsverwandte und ihre Familien aus Halle aus.74) Obwohl bei Albrechts Weggang 1541 der Boden für eine Kirchenreform bereitet war, gestaltete sich die Durchsetzung des lutherischen Bekenntnisses in der hallischen Bevölkerung als langwieriger Vorgang, wie das Beispiel der beim alten Bekenntnis verharrenden Honorationren Caspar Querhammer (Nr. 139) und Philipp Novenianus (Nr. A1/30) zeigt. Den Franziskanern und Dominikanern wurde erst 1561 das laute Zelebrieren der Messe verboten75) und die Aufnahme von Novizen und Laienbrüdern untersagt.76) 1564 verließen die Franziskaner als letzte Mönche die Stadt Halle.

Der Rat bemühte sich 1541 um einen lutherischen Prediger und erreichte, daß der Theologieprofessor Justus Jonas (1493–1555) aus Wittenberg geschickt wurde und mit der Reformierung der Marktkirche Unser Lieben Frauen begann. 1544 wurde Jonas vom Rat offiziell zum Pfarrer der Marktkirche und Superintendenten für Halle und das Umland berufen (Nr. 211);77) er trat damit de facto an die Stelle des Archidiakons der mittelalterlichen Kirchenverfassung. Jonas richtete die hallische Geistlichkeit auf eine orthodox lutherische Lehre aus, der seine Amtsnachfolger zumeist strikt folgten, so daß sie sogar 1571 gegen die theologische Fakultät von Wittenberg Stellung bezogen, als sie dort calvinistische Tendenzen zu erkennen meinten (Nr. 201, 203). Auf vermeintliche oder tatsächliche reformierte bzw. calvinistische Lehren wurde mit besonderem Argwohn geachtet. Eine anhaltende Polemik gegen abweichende Lehrmeinungen und sogenannte Schwärmereien brachte auch einzelne Geistliche aus Halle selbst in Bedrängnis. 1572 (oder kurz davor) mußte z. B. der Theologe und Konrektor des Stadtgymnasiums, Friedrich Widebrand, wegen des Vorwurfs einer falschen Abendmahlslehre die Stadt verlassen;78) 1578 mußte sich sogar der Superintendent Lukas Majus (1575–1579) einer Glaubensprüfung unterwerfen.

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Calvinistischer Irrlehren verdächtigt, gab Majus im folgenden Jahr sein Amt auf. Selbst eine nach Majus' Resignation von Ratsmitgliedern, Kirchvätern und Pfarrern ausgehandelte sogenannte Pacification, die die von allen Seiten anerkannten Lehrschriften der lutherischen Kirche zusammenfaßte und die alle Pfarrer und Diakone der Altstadt von Halle unterschrieben, brachte keine dauerhafte Befriedung. Der Pfarrer Christian Kittelmann von Neumarkt, der nicht unterschrieben hatte und sich nicht gebunden fühlte, setzte seine Angriffe auf den Pfarrer von St. Ulrich Nikolaus Nicander bis zu dessen Tod 1585 fort (Nr. 342).79) Dem verstorbenen Domprediger Jakob Eisenberg wurde wegen eines 1572 ausgebrochenen Streites noch 1598 ein reguläres Begräbnis verweigert.80)

Seit Einführung der Reformation war es üblich, an der Marktkirche Unser Lieben Frauen und an der Ulrichskirche je einen Pfarrer, einen Archidiakon und einen Diakon zu berufen. An der Moritzkirche hingegen wirkten ein Pfarrer, ein Diakon sowie ein Adjunkt, der zugleich als Seelsorger des Hospitals St. Cyriaci tätig war. Der Pfarrer an der Marktkirche amtierte stets auch als Superintendent der Stadt und des Umlandes.81) Jeder städtischen Pfarrgemeinde stand seit Einführung der Reformation nachweislich ein Kollegium von sogenannten Achtmannen vor, die zwei Kirchenvorsteher, die sogenannten Kirchväter wählten. Bevorzugt wurden Angehörige ratssässiger Familien und Ratsmitglieder. Indem sie das Kirchenvermögen verwalteten und bei Neubesetzung der geistlichen Stellen die Kandidaten auswählten, die dem Rat als Kirchenpatron zur Berufung präsentiert werden mußten, nahmen Achtmanne und Kirchväter erheblichen Einfluß auf das kirchliche Leben.82)

2.7. Halle als Residenz der Administratoren des Erzstifts Magdeburg (bis 1680)

Zwar war es den Kurfürsten von Brandenburg de facto gelungen, den Erzstuhl von Magdeburg ihren nachgeborenen Söhnen zu reservieren,83) doch stand die zur lutherischen Lehre bekehrte kurfürstliche Familie nach dem Tod Sigismunds im Jahr 1566 vor der Schwierigkeit, keine altgläubigen Amtsanwärter mehr präsentieren zu können, wie es das Reservatum Ecclesiasticum, der Geistliche Vorbehalt des Augsburger Religionsfriedens von 1555 für die Besetzung der Bistümer des deutschen Reiches forderte. Nachdem es Kurfürst Joachim II. gelungen war, seinen Enkel als Administrator des Erzstifts Magdeburg wählen zu lassen, verwehrte die katholische Mehrheit des Reichstages Joachim Friedrich von Brandenburg (1567–1598) die Akzeptanz und einen Platz in der Fürstenbank.84) Dennoch regierte Administrator Joachim Friedrich über dreißig Jahre das Erzstift, während das Magdeburger Domkapitel die geistliche Jurisdiktion wahrnahm. Joachim Friedrich vermochte die wirtschaftlichen, politischen und kirchlichen Verhältnisse im Erzstift neu und dauerhaft zu ordnen. Seinem Engagement war es zu verdanken, daß sich im Januar 1578 auch die letzten hallischen Geistlichen bereit fanden, die Formula Concordiae oder Konkordienformel, die wichtigste Lehreinigung der lutherischen Kirchen seit ihrer reichsrechtlichen Anerkennung 1555, zu unterzeichnen.85) Obwohl Joachim Friedrich so lange in Halle residierte wie kein Fürst vor ihm, gibt es bis heute keine Darstellung des kulturellen und politischen Lebens in seiner Regierungszeit.

Nach dem Tod seines Vaters, Kurfürst Johann Georgs, im Jahr 1598 übernahm Joachim Friedrich von Brandenburg die Kurwürde und ließ seinen elfjährigen Sohn Christian Wilhelm zum Administrator des Erzstifts Magdeburg wählen. In der folgenden zehnjährigen Sedisvakanz wurde das Erzstift von den Kanzlern Henning Hammel und Kilian Stisser für den minderjährigen Administrator verwaltet (Nr. 327, 411, 412). 1608 trat Christian Wilhelm als titulierter Erzbischof von Magdeburg seine Regierung an.86) In Vorbereitung seiner Eheschließung legte er im November 1614 den Titel eines Erzbischofs wieder ab, um sich nur wenige Wochen später erneut zum Administrator des Erzstifts Magdeburg wählen zu lassen. Die militärischen Verpflichtungen, die Christian Wilhelm als Generalleutnant des [Druckseite XIX] Niedersächsischen Reichskreises, dem das Erzstift Magdeburg angehörte, übernommen hatte, zogen ihn und seine Residenzstadt in den Dreißigjährigen Krieg hinein. Christian Wilhelm war seinen Gegnern allerdings nicht gewachsen und mußte Halle 1625 einer kaiserlichen Besatzung überlassen. Da der flüchtige Administrator außerstande war, die Interessen des Erzstifts zu vertreten, entzog ihm das Domkapitel von Magdeburg 1628 die Amtsgewalt und wählte August, einen Sohn Kurfürst Johann Georgs I. von Sachsen, zum Administrator des Erzstifts Magdeburg. Kaiser Ferdinand II. aber, der sein zeitweiliges militärisches Übergewicht im Reich genutzt hatte, um 1629 ein Edikt zur Restituierung geistlicher Güter, das Restitutionsedikt, zu erlassen, zwang die Stadt Halle 1630, seinem Sohn, Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich, als Erzbischof von Magdeburg zu huldigen.87) Das militärische Eingreifen König Gustavs II. Adolf von Schweden 1630 verhinderte jedoch die Restitution des Erzstifts an die katholische Kirche und befreite Halle 1631 von den kaiserlichen Truppen, ohne aber August von Sachsen die Herrschaft zu überlassen. Gustav Adolf setzte vielmehr Fürst Ludwig von Anhalt-Köthen als Statthalter des Erzstifts Magdeburg ein und berief eine Stiftsregierung nach Halle.88) Der Regierung stand der Jurist und kaiserliche Hofpfalzgraf Simon Malsius seit 1633 als Vizekanzler und seit 1634 als Kanzler vor (Nr. 513). Auf Verlangen des schwedischen Königs wählten die Stände des Erzstifts 1632 ein Konsistorium als Leitungsgremium der evangelischen Kirche des Erzstifts, dessen Mitglieder bis auf eine Ausnahme aus Halle stammten. Das waren der Schöffe Johannes Scheffer (Nr. 460) und die Pfarrer Martin Röber, Lukas Rudolphi und Andreas Merck (Nr. 456, 480, 483). Merck übernahm den Vorsitz des Konsistoriums und wurde 1634 zum Generalsuperintendenten des Erzstifts ernannt.89)

Der Abschluß des Prager Friedens 1635 verschaffte August von Sachsen zwar die kaiserliche Anerkennung als Administrator des Erzstifts Magdeburg und zwang die von den Schweden eingesetzten Stiftsbeamten und -behörden, ihre Arbeit einzustellen, doch sollte es noch Jahre dauern, bis sich das öffentliche Leben in Halle und im Erzstift vollständig normalisiert hatte und Rechtssicherheit eingetreten war. August von Sachsen nahm erst 1638 die Huldigung entgegen und verließ im Jahr darauf erneut das Erzstift. Die Stadt- und Landesherrschaft war de facto wieder vakant, so daß wie 1636 und 1637 auch in den Jahren 1639 und 1641 der gewählte Rat nicht bestätigt werden konnte und keine turnusmäßigen Ratswechsel stattfanden. August konnte erst 1642 in Halle dauerhaft Quartier nehmen.90) Das 1631 verwüstete Magdeburg kam als Residenz ohnehin nicht in Betracht. August von Sachsen trug den Titel eines Erzbischofs vom Magdeburg, bis er – wie Christian Wilhelm drei Jahrzehnte vor ihm – anläßlich seiner Vermählung 1647 wieder den Titel eines Administrators annahm. Die unter August von neuem aufblühende Hofkultur trug allerdings bis 1650 nur wenig zur epigraphischen Überlieferung in Halle bei.91)

Im Westfälischen Frieden wurde 1648 festgelegt, daß das Erzstift Magdeburg nach dem Ableben Augusts von Sachsen in ein Herzogtum umgewandelt und in die Herrschaft Kurbrandenburgs übergehen würde. Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1640–1688), der Große Kurfürst, nahm bereits 1650 die Eventualhuldigung der Stände des Erzstifts Magdeburg entgegen und bereitete so die Eingliederung der Residenzstadt Halle in den brandenburgischen Staat vor, die unmittelbar nach dem Tod Augusts von Sachsen 1680 vollzogen wurde.92) Wie schon der Auszug Albrechts von Brandenburg 1540/41 und die Herrschaftswechsel zwischen 1625 und 1642, so zog auch die Verlegung des Hofes unter Augusts Sohn Johann Adolph I. von Halle nach Weißenfels im Jahr 1680 einen Verlust an Sachzeugnissen der Hofkultur nach sich, sofern diese nicht wie Wappentafeln baulich eingebunden waren oder als Grabmäler einen festen Standort hatten.

2.8. Die ehemaligen Vorstädte Neumarkt und Glaucha

Die vor den Mauern der Altstadt gelegenen Siedlungen waren keine Vorstädte von Halle in dem Sinne, daß sie vom städtischen Markt wirtschaftlich abhängig waren. Vielmehr waren beide Siedlungen wirtschaftlich autark, obwohl sie zweifellos von der Nähe des hallischen Marktes profitierten. Glaucha und [Druckseite XX] Neumarkt waren auch rechtlich von der Stadt Halle getrennt und dem Amt Giebichenstein des Erzstifts Magdeburg untergeordnet.93) Im Jahr 1817 erst wurden sie nach Halle eingemeindet.94)

Das südlich der Altstadt gelegene Dorf Glaucha wurde erstmals 1235 namentlich erwähnt95) und erhielt zwischen 1474 und 1491 städtische Rechte. Der Stadtrat bestand aus drei jährlich wechselnden Ratsmitteln, die je einen „Richter“ als Bürgermeister (Nr. 478) und fünf Schöffen umfaßten. Der Rat besaß das Niedergericht;96) das Hochgericht nahm der Amtmann von Giebichenstein wahr.

Für die „nova villa“, das neben dem Neuwerkstift liegende neue Dorf, wurde im 14. Jh. der Name Neumarkt gebräuchlich. Der Name rührt wahrscheinlich von Jahrmärkten her, die 1405 erstmals belegt sind. Das Dorf, das nachweislich seit 1121 Besitz des Neuwerkstifts war,97) ist seit 1405 als Eigentum des Erzstifts Magdeburg bezeugt. Mit dem Herrschaftswechsel begann ein wirtschaftlicher Aufstieg, der Neumarkt zu einem stadtgleichen Status verhalf. Die Stadtwerdung wird vor der Verleihung des Stadtwappens durch Erzbischof Albrecht von Brandenburg 1531 abgeschlossen gewesen sein. Auf dem Landtag von Calbe 1542 saßen die Gesandten vom Neumarkt mit denen von Glaucha bei den Gesandten der übrigen Landstädte des Erzstifts Magdeburg.98)

Die Stadtregierung lag wie in Glaucha in den Händen sogenannter Richter und Schöffen, für die der lateinische Titel senator belegt ist (Nr. 461). Aus der städtischen Führungsschicht heben sich die Goldschmiede heraus, die in zwei Grabinschriften genannt werden (Nr. 430, 487). Eine lebendige Kirchgemeinde und die fortdauernde Nutzung des mittelalterlichen Friedhofs haben dem ehemaligen Städtchen Neumarkt, dessen Kern um Fleischerstraße und Breite Straße sich noch heute im Stadtbild abzeichnet, eine gewisse Eigenständigkeit innerhalb der modernen Großstadt Halle bewahrt.

Zitationshinweis:

DI 85, Halle/Saale, Einleitung (Franz Jäger), in: inschriften.net,  urn:nbn:de:0238-di085l004e002.

  1. Vgl. Sibylle Harksen, Bibliographie zur Kunstgeschichte von Sachsen-Anhalt, Berlin 1966 (Schriften zur Kunstgeschichte); Horst Höhne, Bibliographie zur Geschichte der Stadt Halle und des Saalkreises, Bd. 1 (Von den Anfängen bis 1648), Halle (Saale) 1968 (Arbeiten aus der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle an der Saale 8). Die jüngere Literatur findet man in der digitalen Regionalbibliographie unter http://bibliothek.uni-halle.de/regbib/»
  2. Vgl. Schütte 2006. »
  3. UBH I, S. 15 (Nr. 11). »
  4. UBH I, S. 5–8 (Nr. 4, 5); siehe auch Huschner 2006. »
  5. UBH I, S. 11 f. (Nr. 8). »
  6. Die grundherrlichen Rechte sind im einzelnen dargestellt bei Hünicken 1941, S. 128–132. »
  7. Zur frühen Geschichte der Burg s. Herrmann 2006b; zur Geschichte der Burg im ausgehenden Mittelalter s. Scholz 1998, S. 122–125 und Scholz 2000. »
  8. Vgl. Schwab 2006. »
  9. Herrmann 2006a, S. 14, 26–28. »
  10. Ranft/Ruprecht 2006, S. 131–133; Hecht 2010, S. 39–47. »
  11. UBH I, S. 19 (Nr. 15), 23 (Nr. 17). Zur Stiftsgründung s. auch die Vita des ersten Propstes Lambert; MGH SS XXX,II, S. 947–953. »
  12. Sie lag im Bereich der Großen und Kleinen Klausstraße und wurde 1569 abgebrochen; Dreyhaupt 1, 1749, S. 937 f.; Schultze-Galléra 1920, S. 215 f. »
  13. Bei Dreyhaupt 1, 1749, S. 699 f. aber die Gottesgebärerin Maria, ein Heiliger namens Johannes und der hl. Alexander. »
  14. Vgl. MGH SS XXX,II, S. 954–957. »
  15. Das Archidiakonat erstmals explizit 1194 als Besitz des Stifts genannt; UBH I, S. 110 (Nr. 107). »
  16. Vgl. Bönhoff 1914, S. 133–138, 146–153. In Bönhoffs Verzeichnis fehlt die Kirche von Kanena, die aber 1514 als zugehörig genannt wird; Bauermann 1933, S. 24 f. »
  17. ADB 3, 1876, S. 640 f. (Grotefend); NDB 3, 1957, S. 62 f. (Erwin Iserloh). Eine eigene Darstellung seines Wirkens gab Johannes Busch im Liber de reformatione monasteriorum; siehe Grube 1886, S. 377–799. »
  18. UBH I, S. 93–97 (Nr. 91, 93). »
  19. Ebd., S. 81 f. (Nr. 84). »
  20. Ranft/Ruprecht 2006, S. 103–105. »
  21. UBH I, S. 190–193 (Nr. 205–207), 195 f. (Nr. 209). »
  22. Vgl. Rüther 2008. »
  23. UBH I, S. 130 f. (Nr. 135); Schultze-Galléra 1920, S. 132 f.; Scholz 1998, S. 269–272. »
  24. Scholz 2001, S. 64–66, 71 f.; zur mittelalterlichen Pfarreigliederung s. auch Ranft/Ruprecht 2006, S. 122. »
  25. Vgl. Findeisen/Höhne 2006. »
  26. Ranft/Ruprecht 2006, S. 102. »
  27. Ebd., S. 104 f. »
  28. UBH I, S. 206–214 (Nr. 224); Ranft/Ruprecht 2006, S. 107–109. »
  29. UBH I, S. 272 f. (Nr. 293). »
  30. Ranft/Ruprecht 2006, S. 111. »
  31. Ebd., S. 113. »
  32. Streeck 1953, S. 288–299. »
  33. Streeck 1953, S. 300–305; Lück 2006, S. 244–247. »
  34. Vgl. Lück 1995; Lück 2006, S. 247–250. »
  35. Im Gegensatz zum „Tal“ und seinem „Talgericht“ hieß das auf der Anhöhe über dem „Tal“ tagende Schultheißengericht auch „Berggericht“. »
  36. Von 1427 bis 1479 gehörten auch die Oberbornmeister der Saline dem Weiteren Rat an; Streeck 1953, S. 69. »
  37. Einer der beiden Vierherren fungierte später als Worthalter der Vierherren. »
  38. Vgl. Streeck 1953, S. 69–86. »
  39. Der sitzende Weitere Rat war außerdem durch die Worthalter und den Kämmerer an der Ratswahl beteiligt; Streeck 1953, S. 70. »
  40. Ebd., S. 142–145, 359 f., 373. »
  41. Ebd., S. 128–132. »
  42. Einen ausführlichen Bericht über die Ereignisse gibt der Zeitzeuge Marcus Spittendorf; vgl. Spittendorf 1880. Vgl. auch Meinhardt 2004, Scholz 2006. »
  43. Hecht 2010, S. 62–64. »
  44. Streeck 1953, S. 312. »
  45. Vgl. Lück 2002. »
  46. Streeck 1953, S. 306–313. »
  47. Zu Erzbischof Ernst von Sachsen s. Rogge 2002. »
  48. Vgl. Willich 2001. »
  49. Zu Albrecht von Brandenburg s. den biographischen Abriß bei Gatz 1996, S. 13–16 (Friedhelm Jürgensmeier) und die folgende Literatur. »
  50. Scholz 1998, S. 245, 270; Scholz 2005, S. 84–99. »
  51. Kühne 2000, S. 424–444; vgl. Diedrichs 2006. »
  52. Vgl. Wolters 1882. »
  53. Vgl. Halm/Berliner 1931, Nickel 2001. »
  54. Sauerlandt 1922; Rasmussen 2, 1977, S. 116–121. »
  55. Rasmussen 1–2, 1976–1977; vgl. auch Katalog Halle 1, 2006, S. 67–101. »
  56. Vgl. BKD Prov. Sachsen NF 1, S. 388–394; Volkmann 1956; Krause 1991, S. 326–337; Krause 2005; Schmitt 2010. »
  57. Neugebauer 2006, S. 233 f., 245–250, 255 f. »
  58. Zu Bastian Binder s. Thieme/Becker 4, 1910, S. 37; AKL 11, 1995, S. 76 (Frauke Hinneburg). »
  59. Vgl. einen Brief an Kardinal Albrecht vom 7. März 1529; Redlich 1900b, S. 453 f. (Nr. 2). »
  60. Scholz 1998, S. 309 f. »
  61. Zu Johann Albrecht von Brandenburg s. Gatz 1996, S. 337 f. (Josef Pilvousek). »
  62. Delius 1953, S. 109, 111. »
  63. Zu Friedrich von Brandenburg s. Gatz 1996, S. 202 (Josef Pilvousek). »
  64. Zu Sigismund von Brandenburg s. Gatz 1996, S. 665 (Josef Pilvousek). »
  65. Sehling 1904, S. 401–404, 407–413; Schrader 1977, S. 33–37. »
  66. Zu G. Winkler s. Delius 1953, S. 33, 39–41. »
  67. AGB 2, 1942, S. 216–222 (Nr. 1345). »
  68. Vgl. ein Mandat Albrechts von Brandenburg vom 10. September 1523; Herrmann 1907, S. 226 (Beilage X). »
  69. Vgl. das Zeugnis des erzbischöflichen Kanzlers Christoph Türk von 1531; Förstemann 1834, S. 205. »
  70. Zu den Pfarrern Johannes Sauer und Matthias Metz s. Scholz 1998, S. 352, 354. »
  71. Delius 1953, S. 52 f. »
  72. Olearius 1667, S. 274. »
  73. Schrader 1978, S. 36 f. »
  74. Delius 1952, S. 81–99. »
  75. Mittag 2, 1747, S. 71 f. »
  76. Delius 1953, S. 135–137. »
  77. Dreyhaupt 2, 1750, S. 610. »
  78. Vgl. Dreyhaupt 1, 1749, S. 1023–1025, 1050–1052, 1086–1088; vgl. Eisenmenger 2004. »
  79. Olearius 1667, S. 63; Dreyhaupt 1, 1749, S. 988, der allerdings nur noch einen „Kirchenvorsteher“ kennt; vgl. Saran 1884. Zu den „Kirchenmeistern“ des späten Mittelalters, d. s. die Kirchväter der Frühen Neuzeit vgl. Reitemeier 2005, S. 102–122; zu Halle vgl. ebd., S. 103 f. Der Titel „Kirchvater“ war im östlichen Teil des deutschen Reiches und in den deutschsprachigen Siedlungsgebieten Ostmitteleuropas verbreitet; vgl. Schröcker 1934, S. 189. »
  80. Vgl. Wolgast 1995, S. 130–132, 261–266, 275 f. »
  81. Zum Joachim Friedrich von Brandenburg s. ADB 14, 1881, S. 86–90 (Th. Hirsch); NDB 10, 1974, S. 438 f. (Johannes Schultze). »
  82. Delius 1953, S. 135 f. »
  83. Zur Politik des Christian Wilhelm von Brandenburg s. Dreyhaupt 1, 1749, S. 328–390; May 1983, S. 192 f. »
  84. Zu Leopold Wilhelm von Österreich s. Gatz 1990, S. 265–267 (August Leidl); zur Huldigung Brademann 2006a, S. 35. »
  85. Zu Geschichte des Erzstifts Magdeburg während der schwedischen Besetzung s. Meumann 2006; zur Geschichte der Stadt Halle im Dreißigjährigen Krieg s. Brademann 2006b. »
  86. Jacobs 1897, S. 205–207, 290–292. »
  87. Zu August von Sachsen zuletzt Thiele 2011. »
  88. August war seit 1657 auch Herzog von Sachsen-Weißenfels und Begründer der 1746 wieder erloschenen Sekundogenitur von Sachsen-Weißenfels. »
  89. Vgl. Opel 1880. »
  90. Vgl. Ruprecht 2006, S. 350 f. »
  91. Schultze-Galléra 1921, S. 1. »
  92. UBH I, S. 206 (Nr. 223). »
  93. Vgl. Albrecht-Birkner/Schulze-Thulin 2009. »
  94. UBH I, S. 17 (Nr. 23). »
  95. Ruprecht 2006, S. 351–358. »